Gemäß §207 SGB VI können Sie bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres Nachzahlungen für Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr (i. d. R. bis zum 17. Lebensjahr) und für die danach über die maximal 8 Jahre anrechenbare schulische Ausbildungszeit freiwillige Beiträge entrichten. Diese sind dann für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten anrechenbar. Vielleicht befolgen Sie den Rat von „W*lfgang“ und nutzen die zahlreichen Optionen einer persönlichen Beratung?!