Hallo Stan1981,
die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge kann zwischen dem Mindest- und Höchstbeitrag frei gewählt werden. Zurzeit liegt der Beitrag pro Monat zwischen 83,70 Euro und 1.311,30 Euro.
Durch die nachgezahlten freiwilligen Beiträge können Mindestversicherungszeiten - auch Wartezeiten genannt - erfüllt werden, um Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Sie können daher Wartezeiten schneller erfüllen, um eine Rente oder eine Leistung zur Teilhabe (Prävention, medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben) in Anspruch zu nehmen. Hinweis: Auch bei der Erfüllung der Wartezeit der Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) zählen diese freiwilligen Beiträge mit, wenn 18 Jahre Pflichtbeiträge (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung oder Kindererziehungszeiten) vorhanden sind.
Freiwillige Beiträge erhöhen in der Regel den Rentenanspruch. Dabei gilt die Faustformel: Je 1.000 Euro Einzahlungsbetrag im Jahr 2022 ergibt sich ein Rentenbetrag von monatlich rund 5 Euro für die Altersrente. Für Ansprüche auf z.B. eine Erwerbsminderungsrente (vgl. Stand Ihrer letzten Renteninformation) sollten Sie bedenken, dass eine niedrige Beitragsleistung zu einer geringeren Rentensteigerung, ja sogar zu einem Absinken des Anspruchs führen kann. Das liegt insb. daran, dass bei diesem Anspruch die "Hochrechnung" bis zur Regelaltersgrenze ungünstiger ausfallen kann. Die "Hochrechnung" erfolgt aufgrund Ihrer durchschnittlichen "Gesamtbeitragsleistung" - vergleichsweise niedrige Beiträge verringern die Gesamtleistung und mithin die Hochrechnung.
Ggf. ist ein persönliches Beratungsgespräch ratsam. Sollten Sie sich für niedrige monatliche Beiträge entscheiden, empfehle ich, vorab eine Probeberechnung erstellen zu lassen.
Bei zugelassener Teilzahlung (höchstens 5 Jahre) richtet sich die Höhe der Rate nach den aktuellen Werten im Jahr der Zahlung der Rate. Teilzahlungen sollen Ihnen ermöglichen, die Beitragslast auf mehrere Jahre zu verteilen.
Die Beiträge sind Altersvorsorgeaufwendungen und steuerlich ggf. neben den Beiträgen aus (u.a.) einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis absetzbar. Zum individuellen Umfang und den steuerrechtlichen Auswirkungen bzw. Optimierungen der Beitragszahlung kann und darf die gesetzliche Rentenversicherung keine Auskunft erteilen.