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Experten-Antwort

Nachzahlung für Schulzeiten

von Stan198114.08.2022 | 11:02
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich bin aktuell 40 Jahre alt und ich hege den Plan, für das Jahr von 16 bis 17 in die gesetzliche Rentenversicherung nachzuzahlen, da ich zwischen 16 und 17 Jahren das Gymnasium besucht habe. Das dafür zuständige Formular V00800 habe ich vorliegen. Fragen: 1. Ich bin im November 1981 geboren, damit könnte ich für 1.11.1997 bis 31.10.1998 nachhzahlen. Korrekt? 2. Wie hoch ist aktuell der zu zahlende Mindest- und Höchstbetrag? Unter welchen Gesichtspunkten macht es Sinn eher einen Mindestbeitrag oder eher einen Höchstbeitrag zu entrichten? 3. Wann macht eine Teilzahlung Sinn? Gibt es da evtl einen steuerrechtlichen Zusammenhang, den ich wissen sollte? Alles in allem klingt die Nachzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für Ausbildungs- bzw. Schulzeiten recht interessant. Gleichzeitig ist es nicht unterkomplex und ich bin noch am verstehen und freue mich über hilfreiche Antworten. Beste Grüße Oliver

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stan1981,

die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge kann zwischen dem Mindest- und Höchstbeitrag frei gewählt werden. Zurzeit liegt der Beitrag pro Monat zwischen 83,70 Euro und 1.311,30 Euro.

Durch die nachgezahlten freiwilligen Beiträge können Mindestversicherungszeiten - auch Wartezeiten genannt - erfüllt werden, um Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Sie können daher Wartezeiten schneller erfüllen, um eine Rente oder eine Leistung zur Teilhabe (Prävention, medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben) in Anspruch zu nehmen. Hinweis: Auch bei der Erfüllung der Wartezeit der Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) zählen diese freiwilligen Beiträge mit, wenn 18 Jahre Pflichtbeiträge (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung oder Kindererziehungszeiten) vorhanden sind.

Freiwillige Beiträge erhöhen in der Regel den Rentenanspruch. Dabei gilt die Faustformel: Je 1.000 Euro Einzahlungsbetrag im Jahr 2022 ergibt sich ein Rentenbetrag von monatlich rund 5 Euro für die Altersrente. Für Ansprüche auf z.B. eine Erwerbsminderungsrente (vgl. Stand Ihrer letzten Renteninformation) sollten Sie bedenken, dass eine niedrige Beitragsleistung zu einer geringeren Rentensteigerung, ja sogar zu einem Absinken des Anspruchs führen kann. Das liegt insb. daran, dass bei diesem Anspruch die "Hochrechnung" bis zur Regelaltersgrenze ungünstiger ausfallen kann. Die "Hochrechnung" erfolgt aufgrund Ihrer durchschnittlichen "Gesamtbeitragsleistung" - vergleichsweise niedrige Beiträge verringern die Gesamtleistung und mithin die Hochrechnung.

Ggf. ist ein persönliches Beratungsgespräch ratsam. Sollten Sie sich für niedrige monatliche Beiträge entscheiden, empfehle ich, vorab eine Probeberechnung erstellen zu lassen.

Bei zugelassener Teilzahlung (höchstens 5 Jahre) richtet sich die Höhe der Rate nach den aktuellen Werten im Jahr der Zahlung der Rate. Teilzahlungen sollen Ihnen ermöglichen, die Beitragslast auf mehrere Jahre zu verteilen.

Die Beiträge sind Altersvorsorgeaufwendungen und steuerlich ggf. neben den Beiträgen aus (u.a.) einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis absetzbar. Zum individuellen Umfang und den steuerrechtlichen Auswirkungen bzw. Optimierungen der Beitragszahlung kann und darf die gesetzliche Rentenversicherung keine Auskunft erteilen.

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4 Antworten

KSCam 14.08.2022 | 13:13
Noch einige weitere Aspekte: Mit jedem gezahlten Tausender erhöhen Sie Ihre spätere Monatsrente um etwa 4,5 €. Sofern gesetzlich krankenversichert zahlen Sie da etwa 11% Beiträge, gibt also 50 cent weniger, bei privater KV gibt es noch 8% Beitragszuschuss darauf, also 35 Cent mehr. Ist in der "Rendite" ein Unterschied. Verglichen mit privaten Produkten schneidet hier die DRV ganz gut ab (Testberichte gibt es dazu). Teilzahlungen machen aus steuerlicher Sicht Sinn, rein rentenrechtlich wäre es wohl dieses Jahr optimal, weil Beiträge wegen der im letzten Jahr gesunkenen Löhne etwas mehr Ertrag bgingen. Geht es nur um 12 Mindestbeiträge, würde ich das in einer Summe zahlen. Beim Steueraspekt bitte auch an die Zukunft denken, jede Rentensteigerung führt auch zu einen höheren Einkommen für die Steuer (und die gesetzliche KV). Werden Sie bald EM Rentner oder hinterlassen Frau/Kinder, wäre es gut ein Jahr Höchstbeitrag gezahlt zu haben. Bezogen auf die AR sollten Sie nicht zu früh sterben. Um das gezahlte Geld wieder durch die höhere Rente reingeholt zu haben, sollten Sie die Altersrente ca 20 Jahre erleben, also mindestens Mitte 80 werden. Sind und bleiben Sie Single und kinderlos, wäre es rausgeworfenes Geld gewesen wenn Sie bis zur Altersrente arbeiten und mit beispielsweise 70 sterben. Grüße, die Bewertung obliegt Ihnen
Berndam 14.08.2022 | 11:35
Zu 1. Sofern Sie in diesen Zeiträumen eine Schulische Ausbildung absolviert haben, ist das korrekt. Zu 2. Es gelten die Regelungen für freiwillige Beiträge, also von 83,70 bis 1.311,30 ist alles möglich. Man sollte den Maximalbetrag nehmen, weil sonst eine etwaige Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebene sinken könnte. Zu 3. Es gibt maximalbeträge, die man steuerlich absetzen kann, dazu müsste man schauen, wie viel andere Rentenversicherungsbeiträge im Jahr schon gezahlt werden um dann den Macimalbetrag nicht zu überschreiten. Da macht die Teilzahlung Sinn. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf jeden Fall vor dem 45. Geburtstag bei der DRV eingegangen sein muss.
Berndam 14.08.2022 | 14:15
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Naja, gesunken waren die Löhne 2020 und deshalb das vorläufige Durchschnittsentgelt und die Beitragsbemessungsgrenze 2022. Steigen aber 2022 die Löhne stark, wovon wegen der Erhöhungen der Mindestlöhne, auszugehen ist, gibt's halt nicht 2,x sondern vielleicht nur 1,8x oder 1,9x Rentenpunkte für 12 Maximalbeiträge. Wobei sich das bei einem 40 jährigen wohl nicht stark auswirken wird.
Valzuunam 15.08.2022 | 10:33
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Gilt nur für Zahlungen, die sofort in Entgeltpunkte umgerechnet und so gespeichert werden (Ausgleich Abschläge früherer Rentenbeginn, Versorgungsausgleich). In diesem Fällen kann man dann von dem in diesem Jahre “besonders günstigen“ VORLÄUFIGEN Durchschnittsentgelt profitieren. Wird (wie bei der Nachzahlung für Schulzeiten) nur der eingezahlte Betrag (genauer: die Bemessungsgrundlage) gespeichert und beginnt die Rente erst in mehr als zwei Jahren entsteht dieser Sondereffekt voraussichtlich nicht. Es ist dann später das (tatsächliche) Durchschnittsentgelt maßgeblich, welches heute zwar noch nicht bekannt ist, aber die Berechnungsmodalitäten lassen bereits erahnen das dieses deutlich höher ausfällt und der gewünschte Effekt nicht erzielt wird.
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