Hallo Kalle,
Einmalzahlungen sind tatsächlich nur als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn Sie aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das bei Rentenbeginn noch bestanden hat. Ein nach Rentenbeginn bestehendes Arbeitsverhältnis liegt jedoch auch vor, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Dies trifft laut Ihrer eigenen Angabe zu.
Damit ist die Einmalzahlung als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente zu berücksichtigen. Sofern Sie bislang noch keinen Hinzuverdienst neben Ihrer Rente prognostiziert haben, müssen Sie dies -möglichst umgehend- Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen.