Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Nachzahlung Mindestbeitrag für Erhalt BU-Absicherung möglich

von Tobias Conradt30.07.2012 | 14:06
2880 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Unser Mandant ist 1959 geboren und seit dem 01.01.2010 selbständig. Statt einer freiwilligen Weiterzahlung in die DRV zum Erhalt der BU-Absicherung (aufgrund seines Geburtsdatums hätte der Kunde ja eine BU-Absicherung und keine EU-Absicherung!) wurde ihm seitens eines Maklers eine private Absicherung - allerdings keine BU - eingerichtet. Um diese - aus unserer Sicht - fehlerhafte Entscheidung zu heilen, wäre die Frage, ob der Kunde wieder nachträglich als freiwilliges Mitglied in die DRV eintreten kann, wenn er bspw. die Mindestbeiträge seit 01.01.2010 nachzahlt.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Freiwillige Beiträge können leider immer nur für dasselbe Kalenderjahr gezahlt werden.

Eine Beitragsentrichtigung für Zeiten, die vor dem 01.01.2012 liegen, ist somit nicht mehr zulässig, eine rückwirkende Beitragsentrichtigung für die Zeit ab dem 01.01.2012 bei einem bis zum 31.12.2012 gestellten Antrag auf Entrichtigung freiwilliger Beiträge möglich.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ihr Mandat sollte im Rahmen eines Beratungsgespräches bei seinem Rentenversicherungsträger klären lassen, ob er die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt und ob er durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge diesen Erwerbsminderungsrentenschutz weiter aufrecht erhalten kann.

Zunächst einmal ist zu sagen, dass die VERSICHERUNGSRECHTLICHEN Voraussetzungen für eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente dieselben sind:

Man muss insgesamt fünf Jahre Beitragszeiten bzw. Ersatzzeiten zurückgelegt haben (dies nennt man allgemeine Wartezeit; heutzutage legt im Grunde niemand Ersatzzeiten zurück, da es bei bei Ersatzzeiten direkt oder indirekt um Auswirkungen des zweiten Weltkrieges oder um Spätaussiedler geht).

Zu diesen geforderten fünf Jahren Beitragszeiten zählen sowohl Pflichtbeiträge, als auch freiwillige Beiträge.

Zusätzlich muss man in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des medizinischen Leistungsfalles für 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet haben. Hierbei zählen allerdings die Monate mit freiwilligen Beiträgen nicht mit.

Das bedeutet, dass eine Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Erfüllung der genannten 36 Kalendermonate nichts bringt. Allenfalls zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonate wäre eine Entrichtung freiwilliger Beiträge sinnvoll (wenngleich Ihr Mandant aufgrund seines Geburtsjahrganges sehr wahrscheinlich die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt haben dürfte).

Das bedeutet aber auch, dass nach dem Ausscheiden aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ohne Zurücklegung weiterer rentenrechtlicher Zeiten (beispielsweise bei bestehender Selbständigkeit ohne Beitragsentrichtung) der Erwerbsminderungsrentenschutz nach zwei Jahren und einem Monat der Erwerbsminderungsschutz verloren geht, da dann bei rückschauender Betrachtung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt sind und somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Eine Möglichkeit, durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge den Versicherungsrentenschutz für Erwerbsminderungsrenten aufrecht zu erhalten, gibt es grundsätzlich dennoch aufgrund einer Übergangsregelung:

Wenn man vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten (u. Ersatzzeiten) erfüllt hat und von Januar 1984 bis zum Kalendermonat des Eintritts des medizinischen Leistungsfalles der Erwerbsminderung jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt hat, erfüllt man auch ohne dass man zuletzt innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren drei Jahre lang versicherungspflichtig war, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Begründung liegt darin, dass die Regelung, dass man zuletzt für 36 Monate versicherungspflichtig gewesen sein muss, zum 01.01.1984 erstmals in Kraft getreten ist. Wer also die bis zum 31.12.1983 geltenden Voraussetzungen erfüllte, in dem er lediglich die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte, sollte auch ohne Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung den Erwerbsminderungsrentenschutz erhalten dürfen. Wenn nun aktuell keine Monate mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt werden, bietet sich die Zahlung von freiwilligen Beiträgen an, da man somit die ansonsten nicht belegten Monate mit einer rentenrechtlichen Zeit (eben mit einer Beitragszeit aufgrund freiwilliger Beitragszahlung) belegt. Allerdings kommt dies für Ihren Mandanten nicht in Frage, da er die Zeit seit dem 01.01.2010 bis 31.12.2011 nicht mehr nachträglich mit Beitragszeiten belegen kann. Er ist also darauf angewiesen, dass er versicherungspflichtig ist, da er momentan bereits seinen Erwerbsminderungsrentenschutz verloren haben dürfte (da die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 ist vermutlich nicht belegt und eine freiwillige Beitragsentrichtung für die Zeit ab dem 01.01.2012 nutzt aus o.g. Gründen auch nichts mehr).

Da er selbständig ist, böte sich ggf. eine Versicherungspflicht auf Antrag an. Ebenso wäre als kostengünstigere Alternative zu überlegen, ob die Aufnahme/Ausübung eines sogenannten Minijobs möglich ist. Wenn man dabei auf die ansonsten bestehende Versicherungsfreiheit gegenüber seinem Arbeitgeber verzichtet, werden kostenkünstig vollwertige Pflichtbeiträge entrichtet.

Allerdings muss bei einem bereits verloren gegangenen Versicherungsschutz ein Versicherungsschutz wieder aufgebaut werden, bevor ein Erwerbsminderungsrentenanspruch entstehen kann: man muss also erst einmal wieder 36 Kalendermonate lang Pflichtbeiträge entrichten.

Ihr Mandant soll daher bitte einen Beratungstermin beim Rentenversicherungsträger vereinbaren, um abzuklären, ob der Erwerbsminderungsrentenschutz entfallen ist, ob ein Minijob oder eine Pflichtversicherung auf Antrag bei bestehender Selbständigkeit für ihn in Frage kommt oder er das Risiko der Erwerbsminderung (egal oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit) privat abdecken möchte.

Hier Verweise auf für Sie und Ihren Mandanten interessante Informationsbroschüren:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/03_rente/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.html?nn=85096

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.html?nn=85100

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/minijobs_midijobs_bausteine_fuer_die_rente.html?nn=85100

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/selbstaendige_rv.html?nn=85100

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html?nn=85100

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigation/Beratung/beratungsstellen/Yellowmap_node.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Agnesam 30.07.2012 | 14:57
NEIN. Die Thematik beginnt nicht mit dem "BU-Schutz". Erwerbsminderungsrenten werden nur gezahlt, wenn in den letzten 60 Monaten vor dem Leistungsfall für 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Mit freiwilligen Beiträgen kann der Versicherungsschutz nicht aufrecht erhalten werden. Ausnahme: vor dem 1.1.1984 waren bereits 60 Monate Versicherungszeit vorhanden und ab 1.1.1984 ist jeder Kalendermonat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt. Fehlt nur ein einziger Monat stellt sich die Frage für eine freiwliige Versicherung für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht mehr. Agnes
...am 30.07.2012 | 14:31
Die freiwillige Beitragszahlung für das jeweilige Jahr ist nur bis 31.03. des Folgejahres (es sei denn, der 31.03. fällt auf ein Wochenende oder Feiertag, dann gilt der nächste Werktag) möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt ist also die freiwillige Beitragszahlung noch rückwirkend zum 01.01.2012 möglich, für die Zeit bis 31.12.2011 nicht mehr. Ausnahme: Vor dem 31.03.2011 hat bei der RV ein Verwaltungsverfahren begonnen (z.B. Kontenklärung, Rentenverfahren etc.). Hier endet die Zahlungsfrist zum Ende des 3. Monats nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens.
Tobias Conradtam 30.07.2012 | 14:40
Wenn er nun für 2012 nachzahlt und freiwillige Beiträge ab jetzt entrichtet, dann hat der Mandant aber nach wie vor BU-Schutz - allerdings nicht in der Höhe, als wenn er die 2010 und 2011 eingezahlt hätte.... Richtig?
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026