Ihr Mandat sollte im Rahmen eines Beratungsgespräches bei seinem Rentenversicherungsträger klären lassen, ob er die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt und ob er durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge diesen Erwerbsminderungsrentenschutz weiter aufrecht erhalten kann.
Zunächst einmal ist zu sagen, dass die VERSICHERUNGSRECHTLICHEN Voraussetzungen für eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente dieselben sind:
Man muss insgesamt fünf Jahre Beitragszeiten bzw. Ersatzzeiten zurückgelegt haben (dies nennt man allgemeine Wartezeit; heutzutage legt im Grunde niemand Ersatzzeiten zurück, da es bei bei Ersatzzeiten direkt oder indirekt um Auswirkungen des zweiten Weltkrieges oder um Spätaussiedler geht).
Zu diesen geforderten fünf Jahren Beitragszeiten zählen sowohl Pflichtbeiträge, als auch freiwillige Beiträge.
Zusätzlich muss man in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des medizinischen Leistungsfalles für 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet haben. Hierbei zählen allerdings die Monate mit freiwilligen Beiträgen nicht mit.
Das bedeutet, dass eine Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Erfüllung der genannten 36 Kalendermonate nichts bringt. Allenfalls zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonate wäre eine Entrichtung freiwilliger Beiträge sinnvoll (wenngleich Ihr Mandant aufgrund seines Geburtsjahrganges sehr wahrscheinlich die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt haben dürfte).
Das bedeutet aber auch, dass nach dem Ausscheiden aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ohne Zurücklegung weiterer rentenrechtlicher Zeiten (beispielsweise bei bestehender Selbständigkeit ohne Beitragsentrichtung) der Erwerbsminderungsrentenschutz nach zwei Jahren und einem Monat der Erwerbsminderungsschutz verloren geht, da dann bei rückschauender Betrachtung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt sind und somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Eine Möglichkeit, durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge den Versicherungsrentenschutz für Erwerbsminderungsrenten aufrecht zu erhalten, gibt es grundsätzlich dennoch aufgrund einer Übergangsregelung:
Wenn man vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten (u. Ersatzzeiten) erfüllt hat und von Januar 1984 bis zum Kalendermonat des Eintritts des medizinischen Leistungsfalles der Erwerbsminderung jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt hat, erfüllt man auch ohne dass man zuletzt innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren drei Jahre lang versicherungspflichtig war, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Begründung liegt darin, dass die Regelung, dass man zuletzt für 36 Monate versicherungspflichtig gewesen sein muss, zum 01.01.1984 erstmals in Kraft getreten ist. Wer also die bis zum 31.12.1983 geltenden Voraussetzungen erfüllte, in dem er lediglich die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte, sollte auch ohne Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung den Erwerbsminderungsrentenschutz erhalten dürfen. Wenn nun aktuell keine Monate mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt werden, bietet sich die Zahlung von freiwilligen Beiträgen an, da man somit die ansonsten nicht belegten Monate mit einer rentenrechtlichen Zeit (eben mit einer Beitragszeit aufgrund freiwilliger Beitragszahlung) belegt. Allerdings kommt dies für Ihren Mandanten nicht in Frage, da er die Zeit seit dem 01.01.2010 bis 31.12.2011 nicht mehr nachträglich mit Beitragszeiten belegen kann. Er ist also darauf angewiesen, dass er versicherungspflichtig ist, da er momentan bereits seinen Erwerbsminderungsrentenschutz verloren haben dürfte (da die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 ist vermutlich nicht belegt und eine freiwillige Beitragsentrichtung für die Zeit ab dem 01.01.2012 nutzt aus o.g. Gründen auch nichts mehr).
Da er selbständig ist, böte sich ggf. eine Versicherungspflicht auf Antrag an. Ebenso wäre als kostengünstigere Alternative zu überlegen, ob die Aufnahme/Ausübung eines sogenannten Minijobs möglich ist. Wenn man dabei auf die ansonsten bestehende Versicherungsfreiheit gegenüber seinem Arbeitgeber verzichtet, werden kostenkünstig vollwertige Pflichtbeiträge entrichtet.
Allerdings muss bei einem bereits verloren gegangenen Versicherungsschutz ein Versicherungsschutz wieder aufgebaut werden, bevor ein Erwerbsminderungsrentenanspruch entstehen kann: man muss also erst einmal wieder 36 Kalendermonate lang Pflichtbeiträge entrichten.
Ihr Mandant soll daher bitte einen Beratungstermin beim Rentenversicherungsträger vereinbaren, um abzuklären, ob der Erwerbsminderungsrentenschutz entfallen ist, ob ein Minijob oder eine Pflichtversicherung auf Antrag bei bestehender Selbständigkeit für ihn in Frage kommt oder er das Risiko der Erwerbsminderung (egal oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit) privat abdecken möchte.
Hier Verweise auf für Sie und Ihren Mandanten interessante Informationsbroschüren:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/03_rente/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.html?nn=85096
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.html?nn=85100
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/minijobs_midijobs_bausteine_fuer_die_rente.html?nn=85100
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/selbstaendige_rv.html?nn=85100
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html?nn=85100
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigation/Beratung/beratungsstellen/Yellowmap_node.html