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Experten-Antwort

Nachzahlung möglich?

von Heiner Baldwang02.12.2021 | 15:56
143 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Forumsteilnehmer, ich bräuchte mal die Einschätzung, ob in meinen Fall evtl. ein Herstellungsanspruch in Frage kommt. Es geht um die Nachzahlung für Schulzeiten. 1997 wurden die Anrechnungszeiten für Schule vom 17. auf das 16. Lebensjahr gekürzt. Ab 2005 hat man die Nachzahlung für Schulzeiten (Paragraph 207 SGB VI) nur erlaubt, wenn man noch nicht 45 Jahre alt war. 2006 wurde ich 45. Ich habe von dieser Änderung nix gewusst und glaubte auch, dass mit den Schulzeiten alles okay ist. Niemand hat darüber mich informiert. Im Jahr 2009 habe ich einen Bescheid bekommen, dass die Schulzeit nur noch ab 17 berücksichtigt wird und der alte Bescheid nicht mehr gilt. Da stand nix drin, dass man hätte nachzahlen können. Bis zu diesem Zeitpunkt ging ich davon aus, dass die Schule ab 16 anerkannt wird. Jetzt habe ich einen Nachzahlungsantrag für die Schulzeit ab 16 abgelehnt bekommen, weil ich ja schon über 45 bin. Frage: Soll ich dagegen vorgehen? Seht ihr da eine Chance? Habe gelesen, es gibt einen Herstellungsanspruch bei falscher oder fehlender Beratung. Danke für konstruktive Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Heiner Baldwang!

Die Feststellung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann immer nur im Einzelfall getroffen werden. Dazu bedarf es einer Antragstellung. Diese Einzelfallprüfung können wir hier im Forum natürlich nicht leisten. Daher hier ein kurzer Überblick über den möglichen Verfahrensablauf:

Sie stellen einen Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen gemäß § 207 SGB 6. Wird dieser abgelehnt, können Sie den Rechtsweg über Widerspruch und Klage bis zum Bundessozialgericht (BSG) verfolgen.

Letztendlich müssen Sie sich aber die Frage stellen, ob sich die Nachzahlung für Ihren Versicherungsverlauf tatsächlich relevant auswirkt.

Für die Beantwortung dieser Frage oder auch für die Antragstellung nach § 207 SGB 6 empfehlen wir ein Beratungsgespräch in einer unserer Beratungsstellen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Makroam 02.12.2021 | 16:18
Bitte einmal im alten Bescheid unter Punkt E: "Hinweise zum Versicherungsverlauf" nachlesen/prüfen. Da müsste evt. ein Vermerk/Hinweis vorhanden sein.
Träumereiam 02.12.2021 | 19:53
Sie dürfen ja träumen. Gehen Sie dagegen vor und auch Sie werden lernen, dass man von der Rentenversicherung erhaltene Bescheide auch lesen und nicht nur abheften sollte um dann auch noch zu behaupten, man wäre ja nie darüber informiert worden.
W°lfgangam 02.12.2021 | 20:56
...genau das könnte hilfreich sein. Andernfalls legen Sie/Heiner Baldwang Widerspruch ein mit der Begründung "darüber nie einen Hinweis erhalten zu haben". Die DRV ist hier in der Nachweispflicht, dass Ihnen diese Information rechtzeitig bekannt gegeben wurde, andernfalls greift der 'sozialrechtliche Herstellungsanspruch' und diese Nachzahlungsmöglichkeit + und die 'rechtzeitige Nachzahlungsmöglichkeit wird Ihnen bewilligt. Leider in der allgemein zugänglichen rvRecht: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Home/home_node… seit Jahren nicht mehr dargestellt/genau auch diese Situation als Fallbeispiel erläutert *) Nach Verweis auf die Quelle waren flux die Info's zum Herstellungsanspruch sehr übersichtlich und allgemein gehalten ...den 'dummen' Versicherten informiert man doch nicht freiwillig über die tiefergehenden Details seiner Rechte ;-) Gruß w. *) liegt noch 'ne Kopie in meinem 'Fort Knox' :-)
Valzuunam 03.12.2021 | 12:47
Die DRV ist nich verpflichtet Ihre Versicherten ohne konkreten Anlass (insbesondere persönliche Nachfrage) über Gesetzesänderungen individuell zu informieren. Vielmehr ist notwendig -reicht aber auch aus- dies in allgemeiner Form zu tun; also beispielsweise durch Broschüren oder Hinweise auf den Internetseiten. Das ist in diesem Fall passiert. Darüberhinaus hatten alle (potenziell) Betroffen von 1997 bis 2004 Zeit sich Kenntnis über die neue Rechtslage zu verschaffen und zu reagieren. Um es klar zu sagen: Soweit Die nicht von der DRV ausdrücklich falsch informiert wurden sind Ihre Chance hier erfolgreich einen Herstellungsanspruch geltend zu machen eher unterirdisch. Es wurden übrigens schon diverse Gerichtsverfahren zu genau diesem Sachverhalt geführt, soweit mir bekannt aus den o.g. ausnahmenslos erfolglos. Sicher ist das eine oder andere sich veröffentlicht - bitte selbst recherchieren.
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