Hallo filip,
wie bereits von Steffi und Volker gesagt, scheint hier etwas nicht ganz korrekt gelaufen zu sein. Ich empfehle mit den gesamten Unterlagen zunächst bei Ihrem Rentenversicherungsträger und dem Jobcenter vorzusprechen.
Normalerweise sollen die Regelungen zu den Erstattungsansprüchen einen Ausgleich unter den Leistungsträgern - ohne Einschaltung des Versicherten - sein. Dazu müssen die Leistungsträger jedoch wissen, dass eine andere Leistung bezogen bzw. beantragt ist. Ich gehe davon aus, dass Sie bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes 2 auch angegeben haben, dass ein Rentenverfahren läuft. Im anderen Fall wusste das Jobcenter ja nicht, dass Sie eine Rente beantragt haben und konnte somit keinen Erstattungsanspruch anmelden. Der Rentenversicherungsträger wusste nur dann etwas vom Bezug des Arbeitslosengeldes 2, wenn ein Erstattungsanspruch angemeldet wurde oder Sie diesen zu einem späteren Zeitpunkt darüber informiert haben.
Da hier sowohl die Krankenkasse als auch das Jobcenter (bei Kenntnis vom laufenden Rentenverfahren) einen Erstattungsanspruch hatte, hätte die Nachzahlung entsprechend aufgeteilt werden müssen. Die nun von der Krankenkasse an Sie überwiesene Zahlung (Mai bis August) würde dem Jobcenter zustehen.