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nachzahlung rentenversicherung, bitte um hilfe!

von myxin24.08.2008 | 22:14
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guten tag ich habe folgendes problem: ich war in den jahren 2003 und 2004 student und habe nebenbei als nachhilfelehrer gearbeitet. auf meine anfrage damals ob ich eine lohnsteuerkarte benötige, teilte mir mein arbeitgeber mit, das sei nicht nötig, da ich eh ein student bin und dass ja nur eine geringfügige beschäftigung sei. ich nehme mal an, ich wurde laut arbeitsvertrag als freiberuflich tätig eingestellt, wobei das arbeitsverhältnis eher dem eines teilzeitbeschäftigten entsprach. ich habe anweisungen erhalten, welche gruppen ich zu welchen zeiten und in bestimmten fächern auf welche art und weise zu unterrichten hätte, die nachhilfe fand in den räumen des lernstudios statt, arbeitsmaterialien wie bücher etc. wurden vom arbeitgeber bereitgestellt, auch vertretungsstunden wurden angeordnet sowie musste ich zum teil aufgaben der sekretärin erledigen (die gekündigt hatte). ich habe in dieser zeit je nach nachhilfebedarf einige stunden pro woche gearbeitet, allerdings nicht mehr als 20 (das weiß ich heute, dass dann der studentenstatus entfällt). mein monatlicher verdienst hat nun laut einem schreiben der rentenversicherung die geringfügigkeitsgrenze überschritten und sie fordern nun eine nachzahlung von insgesamt fast 5000 euro, für die betreffenden monate ca. 240 euro pro monat. nun frage ich mich, wie bei einem regelbeitrag (müsste ich den überhaupt zahlen?) von 19,5 % derartige summen zustande kommen, da ich mit sicherheit nie mehr als 1000 euro pro monat (eher zwischen 400 und 600 euro) verdient habe, an manchen etvl. auch weniger. hat das etwas mit dem versäumnisaufschlag zu tun. der soll bei 1 % pro versäumten monat der zahlung liegen. ich kann mir nicht vorstellen, dass es irgendwie rechtsgültig ist, nach so vielen jahren eine solche summe zu fordern (da muss es doch irgendwo auch mal eine grenze geben), nachdem mir mein arbeitgeber darüber rein gar nichts erzählt hat, dass ich mich irgendwie versichern müsste, ich nie bafög oder sonstige sozialleistungen bezogen habe, krankenversichert war und den ganzen unibedarf (fahrkarten, bücher, kopierkosten - dafür habe ich leider keine belege mehr) selbst zahlen musste. der bescheid der rentenversicherung kam, obwohl ich einspruch eingelegt hatte (mit der begründung, ich hätte mich nicht mehr gemeldet, was nicht stimmt) und auch auf meine bitte, mir irgendwelche dokumente zu schicken, damit ich diesen ganzen wahnsinn nachvollziehen könnte, habe ich keine erhalten. nun hab ich noch einen monat frist zu widersprechen. wenn die rentenversicherung mit dieser aktion wirklich recht behalten sollte, fände ich das eine riesensauerei. dann hätte ich die ganze zeit mehr oder weniger umsonst gearbeitet (wenn man obengenannte sonstige ausgaben miteinbezieht). und ich fühle mich von meinem ehemaligen arbeitgeber über den tisch gezogen, der mich darüber nie aufgeklärt hat, welche bedeutung der arbeitsvertrag für meine sozialversicherung hat. hätte er nicht die pflicht gehabt, dafür zu sorgen, dass ich nicht mehr als 400 euro verdiene? welche möglichkeit habe ich nun, wenn ich nicht gleich einen anwalt beauftragen möchte (den ich mir nicht leisten kann)? da ich mich mit dieser ganzen thematik wirklich nicht gut auskenne, hoffe ich sehr, dass mir da jemand weiterhelfen kann.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ergänzend zur Schwarzwälder möchte ich noch darauf hinweisen, dass man tatsächlich noch über die Beitragshöhe verhandeln kann, wenn Einkommensnachweise vorgelegt werden und die Beiträge noch nicht bezahlt wurden.

Säumniszuschläge werden erst berechnet, wenn auf die erste Beitragsforderung keine Beitragszahlung erfolgt. Die Pflichtbeitragsforderungen werden so ähnlich behandelt, wie Steuernachforderungen des Finanzamtes - sie sind sofort fällig, eine aufschiebende Wirkung durch Widerspruch oder Rückfrage muss nicht eintreten (wenn Sie mit Begründung darum bitten, kann dem dennoch stattgegeben werden).

Bereits seit den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts sind selbständige Lehrer Kraft Gesetzes versicherungspflichtig, aktuell nach § 2 Nr. 1 SGB VI. Nach § 190 a SGB VI besteht seit Januar 2001 eine Meldeverpflichtung des Lehrers bei seinem Rententräger. Die Unwissenheit um diese Bestimmung schützt nicht vor der Ihnen offenbarten Konsequenz einer Versicherungspflicht. Den Auftraggebern kann man allenfalls moralische Unwägbarkeiten vorwerfen. Sicher kann man auf Ihren Antrag hin auch im Rahmen einer Statusfeststellung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anerkennen.

Für die Beitragsberechnung wird auf Antrag zugrunde gelegt der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid. Hatten Sie damals eine Einkommensteuererklärung abgegeben?

Sollte die Forderung in ihrer Höhe für Sie unbezahlbar bestehen bleiben, können Sie Ratenzahlung oder eine Stundung der Beiträge beantragen.

Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln. Dort kann man Sie genauer informieren und notwendige Anträge mit Ihnen gemeinsam verfassen.

3 Antworten

Schwarzwälderam 25.08.2008 | 07:57
Sie sind vermutlich als selbständiger Lehrer und Erzieher eingestuft worden und sind damit kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Eine "Genze" für die Rückforderung von Beiträgen gibt es da selbstverständlich, sie beträgt 4 Jahre rückwirkend ab Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht. Inwiefern Sie Ihr Arbeitgeber aufgeklärt hat oder nicht ist müßig, da Sie es ohnehin nicht beweisen können (er könnte Ihnen ja mündlich alles erklärt haben). In Ihrem Fall könnte man höchstens versuchen zu klären, ob es sich vielleicht um eine Scheinselbständigkeit gehandelt hat. Dazu müsste man aber genauere Angaben über Ihre Tätigkeit haben. Die Höhe der Rückforderung ergibt sich vermutlich aus dem Regelbeitrag, dieser wird zugrundegelegt, wenn das tatsächliche Einkommen nicht bekannt ist. Wenn Sie über Steuerbescheide etc. ein tatsächliches Einkommen nachweisen können, kann man die Forderung sicherlich nochmal neu berechnen.
Statusfeststellungsverfahrenam 25.08.2008 | 14:46
Zu finden im Bereich: > Rente > Vor der Rente > Statusfeststellungsverfahren oder unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/… Das Statusfeststellungsverfahren ist die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahren ist die Deutsche Rentenversicherung Bund Clearingstelle 10704 Berlin. Das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle entfällt, wenn bereits eine Einzugsstelle (zum Beispiel im Rahmen einer Entscheidung über eine freiwillige Versicherung, eine Familienversicherung, einer Prüfung nach § 28h Absatz 2 SGB IV über die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) oder ein Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 1 SGB IV) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet hat. Zur Antragstellung verlangt das Gesetz die Schriftform. Den hierfür entwickelten Antragsvordruck V027 "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" sowie die näheren Erläuterungen zum Antrag (Vordruck V028) finden Sie im Formularangebot der Deutschen Rentenversicherung (In der Suchfunktion von www.deutsche-rentenversicherung.de "V027" bzw. "V028" eingeben).
myxinam 25.08.2008 | 16:10
wow vielen dank!!! die perfekten antworten. ich habe gerade nochmal mit der zuständigen sachbearbeiterin gesprochen, die unverständlicherweise mir das letzte mal noch erzählt hat, sie hätten vom arbeitgeber unterlagen zu meinem verdienst erhalten und daraus den beitrag berechnet. nun hat sie seelenruhig gesagt, dass sie KEINE nachweise vorliegen hatten und den halben regelbeitrag gefordert haben. das darf doch nicht wahr sein... ich werde die woche noch zur beratungsstelle fahren und das endlich klären. vielen dank an die kompetenten und freundlichen antwortschreiber : )
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