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Nachzahlung Rentenversicherungsbeiträge

von J.28.02.2010 | 18:29
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Bin voll erwerbsgemindert und war gut zwei Jahre als freie Mitarbeiterin für einen Auftraggeber tätig. Das Einkommen lag innerhalb der rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen (400Euro/Monat und zweimal 800 Euro pro Monat). Die Aufnahme der Tätigleit habe ich aus Unwissenheit nicht gemeldet. Bei einem Beratungsgespräch habe ich von der Meldepflicht erfahren. Außerdem sagte man mir, dass der monatliche Gewinn 400 Euro nicht übersteigen darf, damit ich versicherungsfrei bin. Auf die zweimal überschrittene Grenze hieß es, dass ich genau für die zwei Monate nachzahlen müßte. Dafür müßte ich aber auch für jeden Monat die Einnahmen angeben (Einzelnachweise führen). Ich habe die Tätigkeit gemeldet und für das Jahr 2009 eine Übersicht der Einkünfte gemeldet. Nun habe ich den Bescheid: Das Einkommen geteilt durch 12 ergibt ca 430 Euro. So dass ich nun für 12 Monate 85 Euro nachzahlen muss. Davon dass ich überwiegend die 400 Euro Grenze eingehalten habe und damit geringfügig selbständig tätig war, keine Rede mehr. Einzelnachweis interessiert nicht. 1. Welche Berechnung stimmt denn jetzt wirklich? Gibt es die Möglichkeit genau für die zwei betreffenden Monate nachzuzahlen? 2. Habe ja noch keine Steuererklärung gemacht. Evtl vermindert sich der Gewinn --> damit würden sich ja auch die monatlichen Beiträge verringern. Zahlen muss ich aber in einem Monat, Steuerbescheid dauert länger. Was tun?

3 Antworten

Renten-Fachmannam 01.03.2010 | 14:57
Die in der Anlage 19 zum Rentenbescheid aufgeführte Hinzuverdienstgrenze (HIZU) bezieht sich auf eine "geringfügige Beschäftigung" (maximal 12 X 400,00 EURO plus 2 x 400,00 EURO (für Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ergeben maximal 5600,00 EURO im Jahr). Bei einer selbständigen Tätigkeit (freier Mitarbeiter) gelten andere Vorschriften. Diese besagen : Gewinn max. 4.800 EURO/Jahr. Das geht leider aus der Anlage 19 nicht hervor. Den Nachzahlungsbetrag von 85,00 EUR kann ohne weitere Angaben dazu nicht nachvollzogen werden, weil: nach meiner Kenntnis müsste bei Überschreiten der HIZU die EM-Rente nur als Teil-EM-Rente gewährt werden und für das aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen müsste ein monatlicher Pflichtversicherungsbeitrag erhoben werden. Sind das die genannten 85,00 EUR als einkommensabhängiger Beitrag ? ------------------------------------- Als guter Rat: 1. vereinbaren Sie anstelle freier Mitarbeiter eine geringfügige Beschäftigung. 2. Machen Sie die Einkommens-/Verlustrechnung, die Sie auch dem Finanzamt einreichen. Wenn dann der Gewinn nicht höher als 4.800,-- EUR wird, beantragen Sie mit dieser Aufstellung bei der Rentenversicherung die Zuerkennung von Geringfügigkeit aus der selbständigen Tätigkeit. -------------------------------------- Aus Ihren Ausführungen habe ich herausgelesen, dass Sie eine EM-Rente beziehen. Sollte das nicht zutreffen, dann überlesen Sie die Teile zur EM-Rente.
J.am 01.03.2010 | 20:12
1. Die freie Mitarbeit wurde beendet --> zurzeit übe ich keine Tätigekit aus. 2. Die ca. 85 Euro sind der monatliche Pflichtbeitrag, die sich bei einem Gewinn von ca 430 Euro pro Monat ergeben. 3. Kann ich Widerspruch einlegen und darum bitten, dass erst mit Einreichen des Steuerbescheids Versicherungsbeiträge berechnet werden bzw. die Geringfügigkeit anerkannt wird? Ich weiß ja nich schon vorher, welche Kosten das Finanzamt als Betriebsausgaben gelten lässt? Ich beziehe nach wie vor noch EM-Rente, deshalb habe ich ja die gültigen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten. Deshalb führe ich ja auch die Einzelnachweise.
Renten-Fachmannam 02.03.2010 | 10:17
Wenn Ihre selbständige Tätigkeit zeitlich so aufgenommen wurde, dass sie noch nicht in einem Steuerbescheid enthalten ist, reicht für die Feststellung der Beitragspflicht eine gewissenhafte Selbsteinschätzung oder eine durch einen Steuerberater vorgenommene Aufstellung zur Vorlage aus. Betriebeinnahmen minus Betriebsausgaben gleich Gewinn. Sofern die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist, können Sie Widerspruch einlegen, ansonsten geht nur ein Überprüfungsantrag. Handeln Sie nach meinen gestrigen Ratschlägen. Das Ergebnis ist natürlich ohne Gewähr.
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