Hallo Julia-SR,
haben andere Sozialleistungsträger mit der Rente vergleichbare Leistungen in einem Zeitraum erbracht, für den auch die Rente zu zahlen ist, erheben sie Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung. Das bedeutet, dass dann die Rentennachzahlung insgesamt oder bis zur Höhe der anderen Sozialleistung nicht dem Rentenberechtigten, sondern dem anderen Leistungsträger zusteht. Erstattungsberechtigt ist u.a. auch die gesetzliche Krankenkasse.
Die Krankenkasse hat gleichzeitig mit dem Rentenbezieher die Mitteilung über die Rentengewährung erhalten. Sobald die Krankenkasse die Erstattungsansprüche beziffert hat, wird die Nachzahlung durch den Rentenversicherungsträger abgerechnet.
Eine evtl. vorhandene Restzahlung wird Ihnen unverzüglich angewiesen.
Die Rentenzahlung für den Monat August (wie im Rentenbescheid aufgeführt) erhalten Sie am letzten Werktag des Monats August, also am 31.08.2015 ausgezahlt.