Ich war lange Zeit selbstständig und habe nicht in die RV eingezahlt.
Kann ich Beiträge für mehrere Jahre nachzahlen?
Wenn ich für 12 Jahre z.Bs. 100.000 Euro in Jahreszusatzbeiträgen über 5 Jahre verteilt in Höhe von je 20.000 Euro nachzahle, ist dies möglich? Wird dies dann steuerlich als Vorsorgeaufwendung angerechnet, da ich ja dies andernfalls aus dem netto andernfalls zahle, Rente aber später zum größten Teil entsprechend meinem Jahrgang versteuern muss?
Werden dann für 100.000 Euro die entsprechenden Rentenbeitragspunkte/Entgeltpunkte 1:1 angerechnet? (Zur Info-Rürup/Basisrente kommt für mich nicht in Betracht, da dies über private Versicherungsunternehmen läuft). Wie wird ansonsten dadurch die vorraussichtliche Renten/Entgeldpunkte berechnet?
nein.
Stichtag ist der 31.03., bis dahin können Sie noch das vorangegangene Jahr mit freiwilligen Beiträge belegen - mehr nicht. Etwaige Sondernachzahlungen/für 'überlange' Ausbildungszeiten dürften bei Ihnen nicht greifen. Insofern können Sie derzeit nur von Jahr zu agieren, auch steuerrechtlich.
Zz. können Sie rd. 14000 EUR pro Jahr in Ihr Rentenkonto schießen und erhalten dafür rd. 62 EUR Brutto-Monatsrente ...vielleicht reicht Ihnen das schon mal als Anhaltspunkt, wie lange Sie fit sein müssen, um schlicht Ihr Kapital häppchenweise wieder zu erleben ;-)
Gruß
w.
Hallo, Hanno,
das Nachzahlen von freiwilligen Beiträgen in das gesetzliche Rentenversicherungssystem kann, wie bereits von W*lfgang erwähnt, zum jetzigen Zeitpunkt maximal rückwirkend bis 01/2016 erfolgen. Für die von Ihnen erwähnten entstandenen Lücken aus Ihrer Zeit als Selbständiger ist eine also eine Nachzahlung nicht möglich. Sollten Sie wieder in einem rentenversichehrungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und Pflichtbeiträge in das gesetzliche Rentenversicherungssystem zahlen ist es auch nicht möglich diese durch Sonderzahlungen zu erhöhen. Zur gestellten Frage, in wie weit sich etwaige freiwillige Beiträge steuerrechtlich auswirken, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder einen Steuerberater.
Hallo Hanno,
es gab in der GRV, in der Vergangenheit (bis Anfang der 90'er), für Selbständige und ehem. Selbständige und teilweise auch für mitarbeitende Fam.angehörige die Möglichkeit, für Zeiten der Selbständigkeit, die nicht mit Beitragszeiten belegt waren, freiwillige Beiträge bis zur BBG nachzuentrichten.
Aktuell gibt es so ein Sondernachentrichtungsrecht nicht.
Behalten sie einfach die Gesetzesentwicklung im Auge, ob entsprechende Gesetze verabschiedet werden bis sie in Rente gehen. Bis dahin besteht nur die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung wie vom Experten und W*lfgang beschrieben