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Nachzahlung von freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen RV

von Bonnie28.03.2009 | 15:28
1582 Ansichten
7 Antworten

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Ich habe 40 Monate Beitragszeit und 75 Monate Anrechnungszeit bei der Dt. RV. Jetzt bin ich im Vorruhestand und beziehe Versorgungsbezüge. Besteht für mich die Möglichkeit freiwillige Beitrage nachzuzahlen, sodass ich einen Rentenanspruch erwerben kann?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Bonnie,

Personenkreise, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (z.B. Beamte, Versorgungsbezieher) sind zur freiwilligen Versicherung nur dann berechtigt, sofern Sie die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten bereits erfüllt haben. In Ihrem Fall ist eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen daher nicht zulässig. Sie können jedoch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Beitragserstattung stellen, damit die von Ihnen eingezahlten Beiträge ausgezahlt werden können.

6 Antworten

MR.SNOWam 30.03.2009 | 08:03
Also wenn Sie 40 Beitragsjahre nachweisen können, haben Sie bereits einen Rentenanspruch. Der entsteht nämlich schon bei 5 Jahren mit Beiträgen.
...am 30.03.2009 | 10:15
@MR.SNOW Wer lesen kann ist klar im Vorteil - Bonnie hat 40 BeitragsMONATE. @Bonnie Aus ihren Angaben (Versorgungsbezüge) vermute ich, dass Sie Beamtin sind. Beamte haben nur die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung, wenn mind. 60 Beitragsmonate vorliegen. Haben Sie event. Kinder erzogen, bevor Sie verbeamtet worden sind? Ansonsten fällt mir nur eine geringfügige Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ein, um die 5 Jahre Mindestversicherungszeit zu erfüllen.
Bonnieam 30.03.2009 | 15:32
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Können Sie das bitte noch genauer erklären, weil ich damit keine Erfahrung habe: Bei einer geringfügigen Beschäftigung genießt man also Versicherungsfreiheit. Ist denn ein Verzicht darauf überhaupt möglich? Und was sind die konkreten Konsequenzen? Und ist das in meinem konkreten Fall - als Versorgungsempfänger -möglich?
...am 30.03.2009 | 16:23
Sorry, ich muss eine Einschränkung machen. Beziehen Sie Versorgung wegen Erreichen der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit? Die Möglichkeit mit dem Mini-Job geht nämlich nicht bei Altersversorgungsbezügen. Mini-Jobber sind versicherungsfrei, d.h. Bruttolohn= nettolohn wird ausgezahlt und nur der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge. Zur Rentenversicherung sind dies 15%. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit muß schriftlich (formlos) an den Arbeitgeber erfolgen und ist nur für die Zukunft möglich. Die Konsequenz ist, dass hier Rentenversicherungspflicht eintritt. Der Gesamtbeitragssatz liegt derzeit bei 19,9% (bei 400Euro Lohn entspricht dies insgesamt 79,60Euro). Davon entrichtet der Arbeitgeber ja bereits 15%. Die Differenz zieht der Arbeitgeber vom Bruttolohn ab und führt sie mit seinem Anteil an die Bundesknappschaft (Einzugsstelle) ab. Dadurch zählt jedoch jeder Monat der Beschäftigung auch als ein Monat für die 5jährige Mindestversicherungszeit. Die Aufstockung erfolgt, solange der Job ausgeübt wird oder wenn Sie in Alterspension gehen. Sollten Sie schon Alterspension beziehen geht diese Möglichkeit wie gesagt nicht, aber dann können Sie sich die Beiträge, die bisher eingezahlt worden sind erstatten lassen, aber nur die Anteile die Sie selbst getragen haben.
Bonnieam 31.03.2009 | 16:15
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das hilft mir sehr weiter. Ich beziehe Versorgungsbezüge wegen DU. Jetzt stellt sich für mich natürlich die Frage, ob es sich lohnt, die 5 Jahre Mindestversicherungszeit zu erreichen. Bzgl. der Beitragserstattung: Kann man die jederzeit beantragen oder sollte man bis Erreichen der Altersgrenze warten?
Bonnieam 31.03.2009 | 16:05
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir sehr weiter geholfen.
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