Hallo Bonnie,
Personenkreise, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (z.B. Beamte, Versorgungsbezieher) sind zur freiwilligen Versicherung nur dann berechtigt, sofern Sie die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten bereits erfüllt haben. In Ihrem Fall ist eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen daher nicht zulässig. Sie können jedoch bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Beitragserstattung stellen, damit die von Ihnen eingezahlten Beiträge ausgezahlt werden können.