Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr können Sie auf Antrag freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden und nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Den Antrag können Sie nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres stellen.
Inwieweit das in Ihrem Fall sinnvoll wäre, lässt sich hier im Forum leider nicht klären.
Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen sollten Sie sich mit einem Steuerberater in Verbindung setzen.
Ob die freiwilligen Beiträge für Ihren schweizerischen Rentenanspruch von Bedeutung wären, klären Sie bitte mit der AHV.