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Experten-Antwort

Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten in meiner Situation sinnvoll?

von murks8630.05.2016 | 17:57
1703 Ansichten
8 Antworten

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Hallo, ich bin Deutscher und habe bisher 50 Monate Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung geleistet. Nächsten Monat werde ich meinen Arbeitgeber wechseln und von nun an in der Schweiz leben und arbeiten sowie auch dort in die entsprechenden Altersvorsorgesysteme einzahlen. Die Beitragszeiten in Deutschland werden wohl auch in der Schweiz berücksichtigt, auch wenn jeder Rentenversicherungsträger lediglich seinen eigenen Anteil auszahlt. Aktuell spiele ich mit dem Gedanken für einige Zeiten, die nicht angerechnet werden (z.B. Schulbesuch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr), freiwillig Beiträge nachzuzahlen. Werden solche nachträglich mit freiwilligen Beiträgen belegte Zeiträume auch von der Schweizer Rentenversicherung (AHV) anerkannt? So könnte dann ggf. die Anzahl fehlender Jahre in der AHV reduziert werden, um Abschläge zu vermeiden. Weiterhin könnte ich dieses Jahr noch bei Deutscher Veranlagung die Beiträge anteilig von der Steuer absetzen und würde weiterhin die Wartezeit von 5 Jahren erfüllen. Ist das Vorgehen in dieser Konstellation sinnvoll oder würde mit den nachgezahlten Beiträgen kaum eine Wirkung erzielt? Vielen Dank im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr können Sie auf Antrag freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden und nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Den Antrag können Sie nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres stellen.

Inwieweit das in Ihrem Fall sinnvoll wäre, lässt sich hier im Forum leider nicht klären.

Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen sollten Sie sich mit einem Steuerberater in Verbindung setzen.

Ob die freiwilligen Beiträge für Ihren schweizerischen Rentenanspruch von Bedeutung wären, klären Sie bitte mit der AHV.

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7 Antworten

W*lfgangam 30.05.2016 | 19:49
Zitat von murks86 anzeigenausblenden
Hallo murks86, aus meiner Sicht: ja. Sie hätten spontan 60 Monate, die Mindestversicherungszeit damit erfüllt. Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten (Witwen, Waisen, eingetr. Lebenspartner) wären vorhanden, sofern Sie Hinterbliebenen hätten und Sie morgen der Blitz trifft :-) Die EM-Rente könnte auch eine Thema sein, wenn Sonderwartezeitregelungen nicht greifen und Sie auch hier die 60 Monate brauchen. Steuerrechtlich dürfte momentan sicher der größte finanzielle Anreiz sein. Dazu zugelassen Beratungsstellen einschalten (nicht das Finanzamt – macht keine Beratungen) Zusammenrechnung Zeiten D/CH ...da zählen sicher auch die freiwilligen Beiträge in D mit. Nur eine Ahnung, kein Wissen, andere KollegInnen werden es vielleicht aus dem Ärmel schütteln können - ansonsten natürlich die Schweizer Rentenversicherung selbst: https://www.ahv-iv.ch/de/ Gruß w. PS: Dass die Nachzahlung bis Alter 45 möglich ist, ist Ihnen sicher bekannt ...UND vielleicht wählen Sie vorher noch den Gang zu einer Beratungsstelle, um Ihre individuelle Versicherungssituation zu checken.
murks86am 30.05.2016 | 19:59
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Meines Wissens kann ich die freiwilligen Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung auch nur in Deutschland steuerlich geltend machen und nicht in der Schweiz. Sofern das richtig ist, hätte ich nur noch bei Zahlungen in diesem Jahr die Möglichkeit die Beiträge steuermindernd geltend zu machen. Wenn ich ab nächstem Jahr ausschließlich in der Schweiz veranlagt werde, würde dieser Vorteil dann entfallen. Daher spiele ich konkret jetzt mit dem Gedanken. Durch ein höheres Gehalt in der Schweiz hat das Finanzamt in Deutschland ja auch noch den Progressionsvorbehalt. Bevor ich am Ende auf in Deutschland versteuertes Einkommen Steuern nachzahlen muss, wäre eine Zahlung an die Rentenversicherung ggf. eine attraktive Alternative... Wenn das dazu noch eine Rentenkürzung aufgrund fehlender Jahre in der AHV verhindern würde, hätte ich damit wohl doppelt gewonnen.
KSCam 30.05.2016 | 19:51
Möglich ist das wenn Sie unter 45 Jahre alt sind, ob das aber sinnvoll ist, fragt sich. Die in D nötigen 5 Beitragsjahre (60 Monate) haben Sie auch voll sobald Sie 10 oder mehr Monate Beiträge zur AHV in CH gezahlt haben. Die CH Sozialversicherung kümmert sich nicht um deutsche Zeiten, die berechnen die AHV Rente nur nach den CH Beiträgen, die Anzahl der deutschen Monate spielt dort überhaupt keine Rolle! Das ist aber eine Auskunft, die Ihnen die CH Kollegen geben müssen....man braucht in CH lediglich 12 Monate Beiträge für einen CH Rentenanspruch. Somit würde die Rente in D sich erhöhen, wenn Sie in D Beiträge zahlen, pro Tausender jetzt gezahlt erhöht sich die Altersrente in D um knapp 5 €. Ob sich das rechnet? Wenn Sie Jg 86 sind (Ihr Nickname?) dauert es noch 30-37 Jahre bis Sie in D und CH in Rente gehen, wer weiß was da noch alles passiert? PS: in der Schweiz gibt es ein dermaßen gutes Betriebsrentensystem (Pensionskassen), dass Arbeitnehmer in D vor Neid erblassen - aber auch das kann sich ändern bis Sie in Rente gehen. Wer dort nach langen Jahren aktuell in Rente geht, bekommt von der Pensionskasse in aller Regel eine höhere Rente als von der staatlichen AHV - und dann ist die Rente in D (aus 50 Monaten) ein besseres Taschengeld.....
murks86am 30.05.2016 | 20:06
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Wenn dem tatsächlich so ist, wäre es natürlich weniger rentabel. Ich hatte nur auf der Homepage eines Rentenberaters folgendes gelesen: "Umgekehrt ist es auch für Ihren schweizerischen Rentenanspruch von erheblicher Bedeutung, dass die AHV von Ihren in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten Kenntnis erhält. Mithilfe von deutschen Beitragszeiten können hier Beitragslücken, die ansonsten zu einer empfindlichen Rentenkürzung führen würden, vermieden werden." http://www.deutsche-rentenberatung-zuerich.ch/informationen-zur-… Wenn freiwillige Beiträge bei der AHV auch angerechnet werden, hätte ich ja nicht nur die 5 Euro mehr Rente aus Deutschland kassiert, sondern auch die Kürzung in der Schweiz aufgrund fehlender Jahre umgangen. Zusammen mit der steuerlichen Absetzbarkeit hätte es dann unter Umständen langsam interessant werden können...
KSCam 30.05.2016 | 20:29
Ich bin seit über 30 Jahren an der D-CH Grenze in der Rentenberatung tätig, es wäre das erste Mal, dass ich höre, dass deutsche (ausländische) Beiträge die Rente in CH erhöhen, bzw. positiv beeinflussen sollten. Habe auch schon unzählige AHV Rentenbescheide von Grenzgängern gelesen und darin noch nie die deutschen Monate erwähnt gefunden - und alle diese Menschen hatten nicht nur CH Beiträge sondern auch deutsche Beitragsmonate. Im keinen Schweizer Rentenantrag wird nach Zeiten im Ausland gefragt, was der Fall sein müsste, wenn das die Schweiz interessiert. Das interessiert die AHV nicht die Bohne - so jedenfalls das, was ich tagtäglich höre. Man könnte auch drastisch formulieren, dass sich die Schweizer AHV um eventuelle Konsequenzen, die sich eigentlich aus den bilateralen Verträgen mit der EU ergeben sollten (Zeiten in D werden mitgerechnet), in der täglichen Verwaltungspraxis schlicht und einfach nicht kümmert. Eine verbindliche Auskunft hierzu kann Ihnen jedoch nur ein AHV Mitarbeiter geben und die AHV in CH zeichnet sich nicht gerade durch besonderen Beratungsservice aus......
****am 31.05.2016 | 10:49
Hallo murks86, entgegen der Aussagen von KSC gilt auch für die CH die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 werden die VO (EWG) Nr. 1408/71 und ihre Durchführungsverordnung VO (EWG) Nr. 574/72 grundsätzlich abgelöst. Die Verordnung VO (EG) Nr. 988/2009 zur Änderung der VO (EG) Nr. 883/2004 sowie die VO (EG) Nr. 987/2009 sind am 30.10.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und werden ab 01.05.2010 angewandt. Für das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz sind ab 01.04.2012 die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 anzuwenden (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 31.03.2012). Das heißt, in den Bescheiden der AHV sollten ab 2012 auch die in anderen EU Staaten erworbenen Zeiten auftauchen, sofern sie bei der AHV angegeben wurden. Ob sie sich auch auf die Berechnung der AHV Leistung auswirken ist eine andere Sache.
murks86am 31.05.2016 | 11:03
Zitat von **** anzeigenausblenden
Vielen Dank für Ihre Ausführungen! Letztlich ist allerdings natürlich besonders die Frage nach den Auswirkungen von Interesse. Von der schlichten Auflistung Deutscher Beitragszeiten bei der Schweizer AHV habe ich ja letztlich nicht viel, sofern es sich eben nicht auf die Höhe der Leistung auswirkt. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die geleisteten Beiträge in Deutschland natürlich keinen direkten Einfluss auf die Höhe des gezahlten Schweizer Rente haben. Allerdings hatte ich vermutet (das oben von mir aufgeführte Zitat impliziert das meiner Meinung nach), dass die Deutschen Zeiten ggf. eine Kürzung der Ansprüche in der Schweiz nach der Skala 44 hätten vermeiden können. Der aus den 50 Beitragsmonaten in Deutschland bestehende Rentenanspruch (wenn die Wartezeit noch mit Beitragszeiten in der AHV erfüllt wird), wird die fehlenden Jahre in der AHV (und die damit verbundenen Kürzung) dann wohl kaum auch nur ansatzweise kompensieren...
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