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Experten-Antwort

Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für ein Promotionsstudium, das durch ein Stipendium finanziert wurde

von Alina07.01.2012 | 00:23
4197 Ansichten
5 Antworten

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Guten Tag, in den Antworten auf Beitrag von Dan von 20.01.2011 "Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten" wurde behauptet, dass nach der Gesetzänderung im August 2010 darf man die freiwillige Beiträge auch für die Zeiten einer Fach- oder Hochschulausbildung nach dem Abschluss im Sinne der Rentenversicherung (z. B. Zeiten der Promotion) nachzahlen. Und einer Experte hat das bestätigt: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Ich war heute bei der Deutsche Rentenversicherung und wollte nähmlich die freiwillige Beiträge für meine Promotionszeiten nachzahlen. Mein ganzes Promotionsstudium (5 Jahre Vollzeit) wurde durch ein Stipendium finanziert. Ich war in dieser Zeit nicht versicherungspflichtig und hatte auch keine Möglichkeit aufgrund der Stipendiumsauflagen eine Nebenbeschäftigung auszuüben. Mir wurde aber gesagt, dass eine Promotion keine Ausbildung im Sinne der Rentenversicherung ist und ich darf auch keine freiwillige Beiträge für diese 5 Jahre nachzahlen. Wer hat nun recht? Ich danke im Voraus für die Antworten! Viele Grüße, Alina

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von Knut Rassmussen wird zugestimmt. Bitte gehen Sie nochmals persönlich zur Deutschen Rentenversicherung und stellen den Antrag auf Nachzahlung.

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4 Antworten

-/-am 07.01.2012 | 10:20
Stellen Sie den Antrag und warten den Besscheid ab.
Schadeam 07.01.2012 | 20:18
Auch ich würde sagen, dass Sie schriftlich den Nachzahlungsantrag stellen sollten, wenn Sie meinen die Geschichte lohne sich für Sie. Dann erhalten Sie eine Entscheidung, wie auch immer die dann ausfällt. Bedenken Sie aber, dass Sie für jeden Tausender, den Sie nachzahlen Ihre spätere Monatsrente "nur" um knapp 5 Euro steigern. Und wenn man bedenkt, dass Sie nur bis 45 nachzahlen dürfen, dauert es auf die Altersrente gesehen mininmal 20 Jahre, bis Sie für jeden Tausender tatsächlich 5 Euro mehr im Monat erhalten.
Knut Rassmussenam 09.01.2012 | 07:29
Die Zahlung ist in diesem Fall möglich. Hier ein Auszug aus der Literatur der DRV dazu:Schulische Ausbildungszeiten im Sinne des § 207 SGB VI sind auch Zeiten der Fach- oder Hochschulausbildung nach dem Abschluss im Sinne der Rentenversicherung (zum Beispiel Zeit der weiteren Immatrikulation nach der Prüfung bis zum Semesterende, Promotionsstudium nach Prüfung/Staatsexamen, wissenschaftliche Aspirantur [Doktoraspirantur] in der ehemaligen DDR, Aufbaustudium, Zusatz- und Ergänzungsstudien). Der liebe Kollege hat hier leider die Voraussetzungen für die Anerkennung als Anrechnungszeit in einen Topf mit dem Begriff der schulischen Ausbildung im Sinne des § 207 SGB VI geworfen - und das ist falsch.
Alinaam 09.01.2012 | 23:30
Vielen Dank für die Aufklärung! Ich versuche es nochmal...
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