Pflichtbeiträge können Sie nur entrichten durch
a) Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit, die der Versicherungspflicht unterliegt
b) Bei Ausübung einer versicherungsfreien Beschäftigung (Minijob) durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit
c) Durch Aufnahme einer an sich nicht versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit und gleichzeitiger Beantragung der Versicherungspflicht
d) durch Bezug von Sozialleistungen, bei denen der Sozialleistungsträger Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung überweist (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld II soweit die Leistung nicht darlehensweise gewährt wird usw.)
Pflichtbeiträge zu a bis d können nicht für bereits vergangene Zeiträume nachentrichtet werden. Ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist nur für die Zukunft möglich.
All die genanten Varianten, so vermute ich, werden Ihnen aber leider nicht weiterhelfen.
Mit regulären freiwilligen Beiträgen, die Sie nur noch ab Beginn des laufenden Jahres entrichten könnten, wäre die Erreichung Ihres Zieles ebenfalls nicht möglich. Ihnen verbleibt als Option also nur noch das Abwarten der Regelaltersgrenze um dann die Regelaltersrente zu beantragen. Bis diese allerdings erreicht ist, könnte der freundliche Gesetzgeber die Regelaltersgrenze netterweise mal wieder anheben. "Googeln" Sie mal und geben das Stichwort "Rente mit 77" ein. Denken Sie immer an das Spielchen "vor der Wahl - nach der Wahl".
Falls Sie vor Erreichung der Regelaltersrente versterben sollten wäre auch zumindest schon jetzt die Wartezeit für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente erfüllt.
Von der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen würde ich Ihnen abraten. Unabhängig davon würde ich Ihnen empfehlen, sich die Zusammenhänge in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers nochmals erklären zu lassen.
http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/526/144201/
Es grüsst Sie
Amadé