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Nachzahlung - Widerspruch einlegen

von Leonardo123.02.2009 | 12:04
1420 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich meldete meine Firma im August bei Gewerbeamt an. Die Sachbearbeiterin informierte mich, daß aufgrund der Gewerbeanmeldung alle Behörden über meine Selbständigkeit benachrichtigt werden. Nachfolgend erhielt ich Post vom Finanzamt, Handwerkskammer, Handelskammer. Von der Rentenkasse kam keine Post. Aus diesem Grund machte ich mir keine Gedanken und war fest davon überzeugt, daß es keine Pflicht ist. Im Dezember 2008 entschied ich mich, mich bei der Rentenkasse zu melden, um ab Januar 2009 freiwillig für die Rente zu bezahlen. Anschließend hat sich herausgestellt, daß der niedrigste Beitrag, den ich monatlich bezahlen müßte, 250,00€ beträgt. Da die Summe viel zu hoch für mich ist, ließ ich mich von Ihrer Sachbearbeiterin beraten. Sie erklärte mir, ich könnte mich von der Versicherungspflicht befreien. Sie schicke mir ein Formular, daß ich ausfüllte und somit befreite ich mich von der Versicherungspflicht für ein Jahr. Die Sachbearbeiterin sagte mir am Telefon, daß ich vielleicht doch einen Monatsbeitrag bei der Rentenkasse nachzahlen müßte, weil ich mich da zu spät angemeldet habe. Jetzt bekam ich Post von der Rentenkasse, mit dem Bescheid, daß ich über 1000€ nachzahlen muß. Ich war geschockt!!!!!!Ich kann mir gar nicht leisten, so viel Geld zu bezahlen. Ich weiß ganz genau, daß meine Unwissenheit kein Grund zum Rechtfertigen ist. Wenn ich es aber vorher von der Rentenversicherungspflicht gewußt hätte, hätte ich mich doch sofort bei der Rentenkasse gemeldet. Wie kann ich jetzt gegen diesen Bescheid einen Widerspruch einlegen? Wer kann mir helfen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Widerspruch können Sie einlegen, in dem Sie der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich mitteilen, dass Sie

Widerspruch gegen den betreffenden Bescheid einlegen möchten.

Um keine Fristen zu versäumen, sollten Sie den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides erheben.

Ihre Widerspruchsbegründung können Sie später nachreichen.

Die Anschrift der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, können Sie dem Deckblatt, rechts oben im Bescheid entnehmen.

Dort finden Sie auch die Durchwahlnummer unter der Sie Ihren zuständigen Ansprechpartner für Rückfragen erreichen können.

Dieser wird Ihnen ebenfalls mitteilen können, wo sich die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle oder das nächste Regionalzentrum in Ihrer Nähe befindet, falls Sie eine persönliche Beratung wünschen oder dort Ihren Widerspruch aufnehmen lassen möchten.

1 Antworten

DrWuffelsam 23.02.2009 | 14:53
"Wie kann ich jetzt gegen diesen Bescheid einen Widerspruch einlegen?" Schriftlich innerhalb von 4 Wochen mit Angabe der Versicherungsnummer und einer Begründung an die bescheiderteilende Stelle warum Sie dem Bescheid widersprechen. "Wer kann mir helfen?" Entweder Sie selbst wenn im Widerspruchsverfahren / nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung etwas geklärt werden kann oder Sie lassen sich von einem Bevollmächtigten vertreten (Anwalt, VdK...).
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