Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, sofern diese Zeiten nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann allerdings nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.
Wie Sie schon richtig festgestellt haben, könnten Sie für die Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr die 12 Beiträge nachzahlen, die Sie für die Erfüllung der Wartezeit für die Regelaltersrente (= 60 Monate) brauchen. Sie müssten sich wegen der Antragsfrist (= 45. Lebensjahr) bald entscheiden, ob Sie von dieser Nachzahlungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen.
Nachdem aber bis zu Ihrem möglichen Rentenbeginn noch mehr als 20 Jahre vergehen werden, könnten Sie natürlich abwarten, ob Sie in der Zukunft nicht noch weitere rentenrechtliche Zeiten erwerben werden. Sie hätten dann nach derzeitiger Rechtslage immer noch die Möglichkeit, kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch 12 freiwillige Beiträge zu zahlen.
Gemäß Ihren Angaben sind Sie derzeit als Deutscher in Deutschland zur freiwilligen Versicherung berechtigt und können sich somit Ihre Rentenversicherungsbeiträge nicht erstatten lassen.
Sollten Sie allerdings bei Erreichen der Regelaltersgrenze immer noch keine 60 Monate zurückgelegt haben, könnten Sie sich nach derzeitiger Rechtslage dann Ihre Beiträge erstatten lassen - oder eben, wie oben ausgeführt, 12 Monate noch zahlen.