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Experten-Antwort

Nachzahlungsmöglichkeiten

von Der Alternde05.10.2017 | 16:34
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe seit dem 01.09.1981 bis dato in meinem Versicherungsverlauf lückenlos Beitragszeiten nachgewiesen. Die Ausnahme ist der Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 In diesem Zeitraum habe ich eine Gewerbe angemeldet/betrieben. In einer Beratungsstelle ( Deutsche Rentenversicherung ) wurde mir für diesen zeitraum von einer freiwilligen Beitragszahlung abgeraten. Somit kam es zu einer Fehlzeit. Frage: Hätte ich ihres Erachtens eine Möglichkeit für diesen Zeitraum eine Nachzahlungsmöglichkeit / Einkauf ?!? Mit freundlichen Grüssen Der Alternde

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Der Alternde,

für den genannten Zeitraum Ihrer selbstständiger Tätigkeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 können Sie heute keine freiwilligen Beiträge nachzahlen. Denn freiwillige Beiträge für ein Kalenderjahr müssen normalerweise spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres gezahlt werden. So hätten die Beiträge für 2004 beispielsweise spätestens bis zum 31.03.2005 gezahlt werden müssen.

Ob und inwieweit sich diese Unterbrechung in Ihrem Versicherungsverlauf auswirkt, sollten Sie im persönlichen Gespräch mit einer Beraterin bzw. einem Berater der Deutschen Rentenversicherung klären.

Bei der Gelegenheit könnten Sie sich die von W*lfgang bereits erwähnte Alternative der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente erläutern lassen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/03a_flexirente/03_ausgleich_von_rentenabschlaegen.html

Die ebenfalls angesprochene Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können aktuell nur Personen beantragen, die ihr 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf?__blob=publicationFile&v=30

Die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Fortitude oneam 05.10.2017 | 17:12
Hallo, Sie schreiben nicht warum man Ihnen das abgeraten hat. Es wird sicherlich senen driftigen Grund gehabt haben. Wenn Sie zur Zeit Pflichtversichert sind, besteht keine Möglichkeit. Und was wollen Sie damit bezwecken? Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
W*lfgangam 05.10.2017 | 19:39
Hallo Der Alternde, wahrscheinlich hätten Sie zum damaligen Zeitpunkt (2001/2002) eine ähnliche Aussage von mir erhalten - allerdings mit dem Zusatz, vor Ablauf von 2 Jahren der selbständigen Tätigkeit (31.12.2003) sich erneut zu informieren, um ggf. noch in eine Antrags-Pflichtversicherung für Selbständige einzusteigen oder die Option für einen (zusätzlichen) versicherungspflichtigen Minijob ins Auge zu fassen. Gründe dafür hätte es genug geben können ... Die entstandene Lücke ist nun nicht mehr zu schließen - ob Sie aktuell von Bedeutung wäre, müsste anhand Ihrer zz. erwarteten Rentenansprüche geklärt werden/Beratung! Frage dabei ist, was woll(t)en Sie damit bezwecken? Versicherungszeiten für die jeweiligen Mindestversicherungszeiten oder/und eine Erhöhung Ihres Rentenanspruchs? Im letzteren Fall steht Ihnen ab Alter 50 die Option zu Ausgleichszahlungen für eine spätere Rentenminderung (Rentenbeginn 63) zu. Ggf. können Sie zur Auffüllung der Mindestversicherungszeiten auch noch die Option zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für eine Schulzeit 16 - 17 nutzen/sofern vorhanden - da Sie das dafür zulässige Alter von 45 Jahren bereits überschritten haben, hängt das von der 'Lage des Einzelfalles' ab. Tipp: Ohne konkrete Beratung vor Ort in nächster Zeit ('brennt' nicht, sollte aber auch nicht noch weiter aufgeschoben werden) werden Sie hier keine weiteren Hinweise erfahren. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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