Zitiert von: Der Alternde
Die Ausnahme ist der Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2004
In diesem Zeitraum habe ich eine Gewerbe angemeldet/betrieben.
In einer Beratungsstelle ( Deutsche Rentenversicherung ) wurde mir
für diesen zeitraum von einer freiwilligen Beitragszahlung abgeraten.
Hallo Der Alternde,
wahrscheinlich hätten Sie zum damaligen Zeitpunkt (2001/2002) eine ähnliche Aussage von mir erhalten - allerdings mit dem Zusatz, vor Ablauf von 2 Jahren der selbständigen Tätigkeit (31.12.2003) sich erneut zu informieren, um ggf. noch in eine Antrags-Pflichtversicherung für Selbständige einzusteigen oder die Option für einen (zusätzlichen) versicherungspflichtigen Minijob ins Auge zu fassen. Gründe dafür hätte es genug geben können ...
Die entstandene Lücke ist nun nicht mehr zu schließen - ob Sie aktuell von Bedeutung wäre, müsste anhand Ihrer zz. erwarteten Rentenansprüche geklärt werden/Beratung!
Frage dabei ist, was woll(t)en Sie damit bezwecken? Versicherungszeiten für die jeweiligen Mindestversicherungszeiten oder/und eine Erhöhung Ihres Rentenanspruchs? Im letzteren Fall steht Ihnen ab Alter 50 die Option zu Ausgleichszahlungen für eine spätere Rentenminderung (Rentenbeginn 63) zu.
Ggf. können Sie zur Auffüllung der Mindestversicherungszeiten auch noch die Option zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für eine Schulzeit 16 - 17 nutzen/sofern vorhanden - da Sie das dafür zulässige Alter von 45 Jahren bereits überschritten haben, hängt das von der 'Lage des Einzelfalles' ab.
Tipp: Ohne konkrete Beratung vor Ort in nächster Zeit ('brennt' nicht, sollte aber auch nicht noch weiter aufgeschoben werden) werden Sie hier keine weiteren Hinweise erfahren.
Gruß
w.