Es ist unklar ob Sie noch ALG1 oder Krankengeld beziehen.
Die Frage ist nicht wann Sie den Antrag gestellt haben und ob Sie jemals ALG1 oder Krankengeld bezogen haben, sondern ob Sie es aktuell noch tun und ob durch die Feststellung der EM durch die Rentenversicherung Ihr Anspruch auf eben ALG1 oder Krankengeld entfällt. Wenn nein, dann gibt es auch keine Ausnahmeregelung.
Wenn Sie aber eine der beiden Leistungen beziehen und diese durch die Feststellung der EM wegfällt, Sie aber noch keinen Anspruch auf EM Rente durch die 7 Monatsregel haben, ist der Beginn der Rente vorzuverlegen und zwar auf den Tag der auf das Ende der Leistung fällt.
Der 101 1a sagt
1Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
1. entweder
a) die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b) nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2. der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
2In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.