1. Nach § 145 SGB III kann die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I-Bezieher, die in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sind, auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Mit dieser Aufforderung ist das Dispositionsrecht des Versicherten eingeschränkt. Bei dieser Fallgestaltung kann der Versicherte seinen Antrag auf Rehabilitation nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit zurücknehmen.
2. Stellt der Arbeitslose den gewünschten Antrag z.B. auf Rehabilitation nicht bzw. nicht fristgemäß, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
3. In Anbetracht der Tatsache, dass Sie in Kürze einen Anspruch auf Regelaltersrente haben, sollten Sie mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen über die weitere Verfahrensweise.
4. Außerdem sollten Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers aufsuchen, zwecks Beratung welche Rente für Sie am zweckmäßigsten ist.