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Experten-Antwort

Nahtlosigkeitsregelung

von Clarissa12.06.2018 | 19:00
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, mein Partner wird demnächst aufgrund Krankheit ausgesteuert. Er hat einen Rentenantrag gestellt und war zur Arbeitsagentur, um Arbeitslosengeld im Sinne des § 145 SGB zu beantragen (Nahtlosigkeitsregelung). Nun kommt der Bescheid und dort wird Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB gewährt. Ich denke, das ist nicht richtig. Er kann nicht arbeiten, wird wohl demnächst ein 3. Mal operiert. Gibt er die Krankmeldungen seines Arztes bei der Arbeitsagentur ab? Ist der §§ wegen des Arbeitslosengeldes richtig? Oder muss hier Widerspruch eingelegt werden mit der Begründung, dass Arbeitslosengeld nach § 145 SGB beantragt ist? Wir sind ziemlich hilflos, weil wir schon öfter gelesen haben, wenn er der Arbeitsagentur nicht zur Verfügung steht, gibt es auch kein Geld. Er ist ja krank. Wie sollte hier verfahren werden? Danke für die Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Clarissa,

grundsätzlich haben Sie alles richtig gemacht. Ihr Partner hat sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit gemeldet, da er bald ausgesteuert wird und auch der Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass ein Rentenantragsverfahren läuft. Damit sind die Mitarbeiter bei der Agentur für Arbeit zufrieden.

Warum jetzt Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III gewährt wurde, kann ich Ihnen nicht sagen.

Klären Sie mit dem Sachbearbeiter von der Agentur für Arbeit ab, ob weitere AU-Meldungen notwendig sind. Besonders im Hinblick auf die nächste OP Ihres Partners.

Auf jeden Fall müssen Sie der Agentur für Arbeit mitteilen, wenn ein Rentenbescheid erlassen wurde. Ob es ein Bewilligungsbescheid oder ein Ablehnungsbescheid ist, spielt keine Rolle.

Bis zur Entscheidung über den Rentenantrag steht Ihrem Partner Arbeitslosengeld I zu.

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10 Antworten

W*lfgangam 12.06.2018 | 19:32
Hallo Clarissa, 'eigentlich' wäre der 145 der richtige § im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung. Haben Sie der AfA die Bestätigung über den EM-Rentenantrag vorgelegt und vorab auch den 'Aussteuerungsbescheid' der KK? Eigentlich aber auch egal, sobald AU-Bescheinigungen vorliegen, die natürlich der AfA vorlegen und vielleicht dann mal nachfragen, warum ALG über 136 und nicht über 145 bewilligt worden sind, um das rechtlich geradezu biegen. Über 145 muss ihn die AfA bis zur Entscheidung über den EM-Antrag in Ruhe lassen. Vielleicht hat sich der Sachbearbeiter bei der Leistungsbewilligung in seinem Programm auch einfach nur 'verklickt'/falsche Rechtsgrundlage ;-) Gruß w.
Clarissaam 12.06.2018 | 22:43
Erst mal danke für die Info. Natürlich haben wir dort gesagt, dass ein Rentenantrag läuft und auch die Bescheinigung der Aussteuerung vorgelegt. Also ist es tatsächlich so, dass die AU´s weiterhin bei der Arbeitsagentur abgegeben werden müssen? Wir wollen natürlich nicht, dass dort hinterher gesagt wird, dass er dem Arbeitsmarkt aufgrund Krankheit nicht zur Verfügung steht und dann das Arbeitslosengeld eingestellt wird Oder besteht die Gefahr nicht?
Fortitude oneam 13.06.2018 | 08:00
Zitat von Clarissa anzeigenausblenden
Hallo Clarissa, eigentlich geht es hier nicht um rentenrechtliche Fragen. Es gibt noch weitere Forums diesbezüglich. Ich selbst war nicht in dieser Situation. Weiß aber von vielen Anderen, bei Bezug von ALG1 ( Nahtlosigkeit ect.), auf keinen Fall die AU an die AfA übergeben wird. Sie schreiben sich weiterhin krank und stellen sich mit Ihrem Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zu Verfügung. Sollte der Sachbearbeiter von der AfA nicht einsichtig sein, empfehle ich Ihnen einen Fachanwalt einzuschalten. Solange Ihr Rentenantrag moch nicht entschieden ist, haben Sie definitiv Anspruch auf Alg 1 (Nahtlosigkeit). Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
SEam 13.06.2018 | 08:58
von W*lfgang = falsche Aussage: richtig wäre: keine AU bei der Arbeitsagentur abgeben von Fortitude one = richtige Aussage
falsches Forumam 13.06.2018 | 09:55
Schorscham 13.06.2018 | 10:37
Aber längstens bis zum Ablauf des individuellen Alg-Anspruchszeitraums. Und der ist häufig schneller rum als man glaubt. MfG
Marcoam 13.06.2018 | 11:20
Hier wird glaube was vertauscht. 125 ist nie eine eigene Anspruchsgrundlage, sondern immer 136. Der 145 fingiert nur die Verfügbarkeit nicht den Anspruch als solches. Es kommen bei 145 immer 2 Bescheide. 1. Nach 136 der den Anspruch auf ALG1 bestätigt und 2. Der Bescheid über die Leistungsminderung und die Fiktion nach 145 der Verfügbarkeit. Fehlt letztes Widerspruch und bei fortdauernder Erkrankung eine Fiktion der Verfügbarkeit nach 145 verlangen bis zur abschließenden Entscheidung der DRV. IdR wird dann der der äD der AfA eingeschaltet.
Marcoam 13.06.2018 | 11:21
Sollte 145 statt 125 heißen
Silviaam 14.06.2018 | 07:19
Hallo Clarissa Marco hat ihnen die rechtsgültigen Paragrafen bzgl. Anspruchsvoraussetzung bei noch nicht abschließender Klärung über die EMR-Antragstellung nach Aussteuerung (nach 145) und Zahlungs-/Abrechnungsanspruch des ALG I (nach 136) korrekt benannt. Sollte man eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung länger als 6 Wochen bei der AfA abgeben, würde einem der ALG I - Bezug zu entziehen sein, da, wenn auch nur fiktiv, dann die Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Also die AU-Bescheinigung zwar unbedingt fortlaufend weiterführen, jedoch nur bei der KK, dem Arbeitgeber und eine Kopie selber unbedingt aufbewahren (falls man später einmal Nachweise dazu benötigen sollte). Eine komplizierte Regelung an Paragrafen- und Zuständigkeitsverfahren, dem man als Betroffener ausgesetzt wird, aber mit einfacher Regeleinhaltung erhält man seinen Anspruch auf ALG I längstens bis zur jeweiligen Anspruchsdauer. 1. Sofern also die Aussteuerung naht, sich zeitnah bei der AfA bezgl Nahtlosigkeit (145) melden und nachweisen, dass EMR-Antrag gestellt jedoch darüber noch nicht rechtskonform entschieden wurde (deshalb Nahtlosigkeit). 2. bei der AfA sich dem Arbeitsmarkt trotzdem vollumfänglich mit seinem RESTLEISTUNGSVERMÖGEN zur Verfügung stellen. Sagt man selber dort, dass man gar nicht oder nur sehr wenig arbeiten kann, bekommt man auch nur eingeschränktes ALG I. Also unbedingt vollumfänglich mit dem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen. 3. AU-Bescheinigungen dort nicht abgeben, wie oben schon erläutert! Gruß Silvia
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