Für Arbeitslose, deren Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend gemindert ist, regelt § 145 SGB III den Anspruch auf Arbeitslosengeld I in Form einer sog. Nahtlosigkeitsleistung. Danach hat auch der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III, der allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist (bzw. voraussichtlich nicht in der Lage sein wird), mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, solange verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist. Das bedeutet, das Versicherte bei bestehendem Arbeitsverhältnis und Auslaufen des Krankengeldes und weiter bestehender Erkrankung durch das Arbeitslosengeld abgesichert sind.