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Experten-Antwort

Nahtlosigkeitsregelung

von KPM21.08.2016 | 10:15
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3 Antworten

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Ich habe gerade die sehr interessanten Beiträge zu Leos 'Ablehnung EM Rente' gelesen. Dazu hätte ich jetzt noch eine Frage. Ist es hinsichtlich des Ablaufes oder der Entscheidung von Seiten DRV oder Arge egal, ob man während der EM-Bewilligung-Prozedur mit evt. anschließender Nahtlosigkeitsregelung noch in einem Arbeitsverhältnis steht oder arbeitslos ist? Ich hatte bei meinen EM Antrag z.B. fast postwendend von der DRV ein Formular erhalten, wie sich mein Arbeitgeber bei einer evt. EM-Bewilligung verhalten würde. Für mich sieht das ein bisschen so aus, als würde das in Bezug auf Entscheidungen oder Prozedere irgend einen Unterscheid machen. Konkret fällt mir da z.B. die sogenannte Arbeitsmarktrente ein. Für mich wäre es aber jetzt besonders wichtig zu wissen, ob es für die Arge irgend einen Unterschied macht? Ich kann mir aufgrund meiner Gesundheit (und meines) Alters) nicht vorstellen, je wieder in meinem Beruf oder einem anderen zu arbeiten (z.B. durch Umschulungn. Es wäre deshalb egal, ob der Vertrag gekündigt ist oder nicht. Deshalb die Frage, ob das für DRV, Arge oder medizinische Dienste relevant ist. Danke KPM

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für Arbeitslose, deren Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend gemindert ist, regelt § 145 SGB III den Anspruch auf Arbeitslosengeld I in Form einer sog. Nahtlosigkeitsleistung. Danach hat auch der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III, der allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist (bzw. voraussichtlich nicht in der Lage sein wird), mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, solange verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist. Das bedeutet, das Versicherte bei bestehendem Arbeitsverhältnis und Auslaufen des Krankengeldes und weiter bestehender Erkrankung durch das Arbeitslosengeld abgesichert sind.

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2 Antworten

MWXZam 21.08.2016 | 12:34
Was die Nahtlosigkeitsregelung angeht, ist diese für den Fall gedacht, dass man bei bestehendem Arbeitsverhältnis und Auslaufen des Krankengeldes und weiter bestehender Erkrankung bis zur Entscheidung der Rentenversicherung über eine Erwerbsminderungsrente durch eine Sonderform des Arbeitslosengeldes abgesichert ist. Man kann jedem nur anraten der von der KK ausgesteuert ins ALG-I geht unbedingt auf § 145 SGB III zu beharren, denn selbst das BSG hat dazu schon entsprechend Richtungsweisende Urteile gesprochen. Die AfA´s hingegen versuchen ihrerseits alles um eine Anwendung des § 145 SGB III zu verhindern, wohl aus dem Grund das dann keine Einsparungen aus Sanktionen mehr möglich sind. Geht notfalls in den Widerspruch, denn die Rechtsprechung führt dazu aus "wer bereits 78 Wochen AU ist, bei dem ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser innerhalb der nächsten 6 Monate wieder genesen wird".
Leoam 21.08.2016 | 11:46
Hallo KPM, Ich bin Leound habe den vorgenannten Beitrag erstellt. Die Frage stelle ich mir auch. Zumal die RV natürlich weiss dass ich in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Sie hat allerdings die Ablehnung versandt ohne den Fragebogen zurück erhalten zu haben. Ich hatte die RV gebeten ob ich den Fragebogen zu einem späteren Zeitpunkt zurück schicken kann da mein Arbeitgeber noch nichts von dem Renten Antrag weiss. Ich hoffe ich bin damit keinen falschen Weg gegangen. Ich verstehe bislang auch nicht warum die AfA schreibt das ich die Voraussetzungen für die Natlosigkeitsregelung nicht erfülle. Ich weiss zu nicht mal ob die AfA schon über die Ablehnung der RV Bescheid weiss... Mal schauen was wird wenn ich den Widerspruch eingereicht habe... LG Leo
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