Hallo,
ich habe gestern bei der Argentur für Arbeit angerufen, und mich über die Nahtlosregelung erkundigt. Die "nette" Dame hat mir erklärt das es sich für mich nicht lohnt einen Antrag zu stellen da mein Mann ein Einkommen hat.
Möglicherweise meint die Dame ALG II.
ALG I ist unabhängig vom Einkommen des Ehegattens. Gehen Sie doch vorbei und lassen Sie sich einen Antrag aushändigen.
Beherzigen würde ich bei Antragstellung auch Folgendes:
Bindungswirkung der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (Nahtlosigkeitsregelung § 125 SGB III)
Von Rechtsanwalt Thilo Zachow
Der Autor
Thilo Zachow, Chemnitz
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht, Baurecht und hat Interessensschwerpunkte: Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht.
" Homepage " artikelliste
" Online Rechtsberatung
" Kontaktinformation
§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III sieht vor, dass auch derjenige Arbeitslosengeld beanspruchen kann, der allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.
zum Thema
bei 123recht.net:
Sozialrecht " Darf die ARGE in die Wohnung?
Sozialrecht " GmbH - Alleingesellschafter und Alleingeschäftsfü-
hrer
Sozialrecht " Mitarbeitende Angehörige und die Sozialversicherung nach HARTZ IV
Die Bundesagentur für Arbeit hatte versucht, und tut dies auch heute noch, daraus herzuleiten, dass bei einer Negativfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund hinsichtlich der Erwerbsminderung, dies auch für die Nahtlosigkeitsregelung hinsichtlich der Minderung seiner Leistungsfähigkeit gelte.
Dem haben das Bundessozialgericht (Urteil vom 09.09.1999- B 11 AL 13/99 R) und aktuell das Sozialgericht Schwerin (Beschluss vom 03.07.2006 S 4 ER 90/06) eine Absage erteilt. Das Entscheidungsmonopol des Rentenversicherungsträgers wirke gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nur im Falle der positiven Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit. Im entgegengesetzten Fall führt die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht zur Beendigung der Nahtlosigkeitsregelung.
Außerdem ist dem Arbeitslosengeldempfänger zu raten, seine Arbeitsbereitschaft gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen seines Leistungsvermögens zur Verfügung zu stellen und sich aktiv um Arbeit zu bemühen, auch wenn dies konträr zu seinem Begehren auf Rente wegen voller Erwerbsminderung steht. Der Grund hierfür ist, dass ein etwaiger Rentenanspruch nicht durch einen gegenteiligen Vortrag im Rentenverfahren gefährdet wird. Die Bereitschaft ist aber Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Entnommen aus:
http://www.123recht.net/Arbeitslosengeld-futsch__a17288.html
FG
Lara
Manchmals muss man für seine Rechte kämpfen. Notfalls mit Unterstützung eines Fachanwaltes.
Informationen über ALG I und dessen Anspruchsvoraussetzungen stehen auch bei:
http://www.arbeitsagentur.de/
FG
Lara
Soweit Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und die Nahtlosigkeitsregelung in Anspruch nehmen möchten, gehen Sie doch einfach mal bei der Agentur für Arbeit vorbei und stellen den Antrag. Ob Sie einen Anspruch auf Leistungen haben, oder nicht, kann ohnehin erst in einem Verwaltungsverfahren geprüft werden.