Hallo Monique,
Rechtsgrundlage für die Zahlung von Arbeitslosengeld nach der sog. Nahtlosigkeitsregel ist § 145 Abs. 1 SGB III:
„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.“
Entscheidend für die Leistungseinstellung der Agentur für Arbeit dürfte hier also Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger sein. Für weitere Informationen hierzu (Recht der Arbeitslosenversicherung) muss ich Sie jedoch an Ihre zuständige Agentur für Arbeit verweisen.
Soweit sich hierbei eine vorübergehende nicht überbrückbare finanzielle Lücke ergeben sollte, kann ich Sie leider nur an die Sozialhilfe verweisen:
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf?__blob=publicationFile