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Experten-Antwort

Nahtlosigkeitsregelung

von Monique08.07.2015 | 12:12
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7 Antworten

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Hallo, mein Mann ist ausgesteuert und hat bisher ALG bekommen. Antrag auf EU-Rente ist jetzt genehmigt, aber erst zum 01.08.2015. Das Arbeitsamt stellt jetzt mit Datum des Bescheides der RV seine Zahlungen ein. Und jetzt? Uns fehlen zwei Monate Geld und Krankenversicherung, dass kann doch eigentlich nicht Sinn und Zweck dieser Nahtlosigkeitsregelung sein. Hat jemand dazu eine Idee oder auch eine andere Rechtssprechung zu diesem Thema? Vielen Dank. Liebe Grüße Monique

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Monique,

Rechtsgrundlage für die Zahlung von Arbeitslosengeld nach der sog. Nahtlosigkeitsregel ist § 145 Abs. 1 SGB III:

„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.“

Entscheidend für die Leistungseinstellung der Agentur für Arbeit dürfte hier also Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger sein. Für weitere Informationen hierzu (Recht der Arbeitslosenversicherung) muss ich Sie jedoch an Ihre zuständige Agentur für Arbeit verweisen.

Soweit sich hierbei eine vorübergehende nicht überbrückbare finanzielle Lücke ergeben sollte, kann ich Sie leider nur an die Sozialhilfe verweisen:

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf?__blob=publicationFile

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

B.am 08.07.2015 | 12:21
Ggf. Leistungen der "Grundsicherung bei Erwerbsminderung" beantragen; direkt bei der Gemeinde-/Kommunal-/Stadtverwaltung.
tussiam 08.07.2015 | 13:03
hallo monique schreibe doch lieb und nett an die agentur für arbeit, dass sie dir das alg bis einschl. 31.07.15 zahlen möchten, da die afa eh ein erstattungsabspruch hat bekommt diese ja das geld wieder. bei mir hat das so geklappt und ich hatte dadurch keine zahlungslücke.
Moniqueam 08.07.2015 | 13:10
Danke für die beiden Antworten. Lieb und nett ans Arbeitsamt schreiben ist nicht, da die Rente ja erst ab 01.08. gezahlt wird. Insofern gibt es keinen Erstattungsanspruch des Arbeitsamtes an die Rentenversicherung. Erstattungsansprüche gibt es ja nur, wenn der Rentenanspruch rückwirkend ist. Grüße
Die Farbe Schwarzam 08.07.2015 | 13:43
Die SGB II-Träger stellen ihre Leistung oft bereits mit Ablauf des Monats vor dem im Bewilligungsbescheid genannten Rentenbeginn ein, auch wenn die tatsächliche Überweisung unserer Rente erst zum Ende des Monats geschieht. Die SGB II-Leistung wird hingegen bereits zu Beginn des Monats überwiesen, für den sie bestimmt ist. Durch diese verschiedenen Auszahlungszeitpunkte der beiden aufeinanderfolgenden Leistungen kommt es bei den Betroffenen im Fall der Altersrentenbewilligung nicht selten zu einer faktischen "Zahlungslücke" von ca. 6 - 7 Wochen, die sie überbrücken müssen. Diese zeitliche "Zahlungslücke" müsste eigentlich kürzer sein. Entgegen der tatsächlich geübten Praxis vieler SGB II-Träger liegt nach den von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) herausgegebenen "Fachlichen Hinweisen zu § 7 SGB II" ein Ausschlusstatbestand für die SGB II-Leistung erst ab dem "Zufluss der Rentenzahlung" vor. Die Zahlungseinstellung vieler SGB II-Träger bereits zum Ende des Vormonats vor dem 1. des Monats, in dem die Altersrente beginnt, dürfte es somit eigentlich nicht geben. Ein Ausschlussgrund liegt nach der eigenen Rechtsauslegung der BA erst ab der Gutschrift der Rente auf dem Konto des Berechtigten vor (Zuflussprinzip).
Moniqueam 08.07.2015 | 14:37
Danke für die Beiträge. Nur zum Verständnis: Es geht nicht um ALG II, sondern um ALG I, welches bisher aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung gezahlt wurde. Mit Datum des Bescheides der Rentenversicherung stellt das Arbeitsamt die Zahlung des ALG I ein. Die Rente beginnt aber erst am 01.08.2015, so dass für die Zeit von Bescheiddatum bis Rentenzahlungsbeginn keine Gelder fließen. Daher war meine Frage ob es bei der Auslegung der Nahtlosigkeitsregelung ganz speziell für diesen Fall eine Regelung gibt. Grüße Monique
tussiam 09.07.2015 | 11:17
hallo okay habe ich falsch gelesen, aber eigentlich nach meinem rechtsempfinden, müsste doch dann dass alg1 bis zum 31.7. gezahlt werden. ich kan mir nicht vorstellen, dass das sozialamt ihnen dann eine Zahlung leistet, denn die zahlen eigentlich nur wenn keinerlei ansprüche von anderer seite anstehen. haben sie eine rechtschutzversicherung? wenn ja mal beim fachanwalt für sozialrecht beraten lassen. denn eigenlich heisst es ja alg1 §145 nahtlosigkeit, diese ist aber nun bei ihnen nicht eingehalten worden. auf jeden fall erst mal formlos widerspruch gegen die einstellung einlegen und mitteilen dass begründung nach rechtsberatung folgt, so haben sie erstmal die widerspruchsfrist eingehalten.
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