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Experten-Antwort

nebenberuflich selbständig-Beiträge zur Sozialversicherung?

von Silke Müller16.05.2012 | 12:39
7457 Ansichten
7 Antworten

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im Hauptberuf bin ich normal angestellt mit voller Sozialversicherungspflicht. Jetzt kommen noch zusätzlich 2 weitere nebenberufliche Selbständigkeiten hinzu. Angestellt bin ich mit >30 Std/Wo, die 2 weiteren Tätigkeiten sind 5-10Std/Wo. Wie ist das mit Beiträgen für die Selbständigkeit- können welche an die DRV Bund gezahlt werden, unabhängig von GKV,ALV und in welcher Höhe?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Als selbständig Tätiger unterliegen Sie nicht generell der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nur, wenn Sie unter den Personenkreis des § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fallen. Das sind z. B. Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, Hebammen, Hausgewerbetreibende, Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind oder Selbständige mit einem Auftraggeber. Die Versicherungspflicht als Beschäftigter läuft zur Versicherungspflicht als Selbständiger parallel, ggf. sind Sie für beide Beschäftigungen/Selbständigkeiten mehrfachversichert.

Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger, um zu prüfen, ob Sie als Selbständiger der Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo hellboy,

wenn Sie als Angestellter einer Firma beschäftigt sind, haben Sie hieraus Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Sind Sie daneben noch zusätzlich als selbständiger Lehrer versicherungspflichtig, so sind auch aus dieser selbständigen Tätigkeit Beiträge zu zahlen.

Jede Beschäftigung oder Tätigkeit ist grundsätzlich getrennt voneinander zu beurteilen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung können nur Personen zahlen, die nicht in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.

Da Sie wegen Ihrer Beschäftigung bereits versicherungspflichtig sind, können Sie keine freiwilligen Beiträge mehr zahlen.

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Hallo hellboy,

als selbständiger Lehrer sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Erzielen Sie monatlich nicht mehr als 400 Euro Einkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit, sind Sie in der selbständigen Tätigkeit aufgrund des geringen Einkommens versicherungsfrei. Bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit kommt es immer auf die vorausschauende Betrachtungsweise an. Falls Ihr Einkommen voraussichtlich nicht mehr als 4800 Euro im Jahr beträgt, bleiben Sie versicherungsfrei. Ihr Einkommen als Lehrer wird in der Regel jedes Jahr überprüft, um festzustellen, ob Sie weiterhin versicherungsfrei aufgrund der geringfügigen Selbständigkeit bleiben.

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3 Antworten

hellboyam 16.05.2012 | 14:12
d.h. in diesem Fall gibt es kein Regel "entweder versichert automatisch als Beschäftigter oder versichert kraft Gesetz als Honorartätiger Lehrer?" Man muss für in beiden Fällen Beiträge zu zahlen?
Silke Mülleram 16.05.2012 | 15:43
Die Versicherungspflicht als Beschäftigter läuft zur Versicherungspflicht als Selbständiger parallel, ggf. sind Sie für beide Beschäftigungen/Selbständigkeiten mehrfachversichert.
Meine Nebentätigkeiten sind in Hausverwaltungen und daher nicht versicherungspflichtig. Können dafür freiwillige Beiträge entrichtet werden, welche Bemessungsgrundlage gilt und welche Sätze/Höhe werden angewandt?
hellboyam 17.05.2012 | 09:54
Wie ich schon von DRV - Bund - Support erwähnt habe, Lehrer, die regelmäßig weniger als 400 Euro monatlich verdienen sind von RV - Pflichtbeiträgen kraft Gesetz befreit. Aber leider habe ich nicht verstanden, was passiert, wenn Lehrer 4800 Euro oder wenige INSGESAMT PRO JAHR verdient (d.h. Einkommen wird unregelmäßig pro Jahr verteilt - z.B. im April, Mai und Juni - und dann Schluss - keine Aufträge mehr)
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