Als selbständig Tätiger unterliegen Sie nicht generell der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nur, wenn Sie unter den Personenkreis des § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fallen. Das sind z. B. Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, Hebammen, Hausgewerbetreibende, Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind oder Selbständige mit einem Auftraggeber. Die Versicherungspflicht als Beschäftigter läuft zur Versicherungspflicht als Selbständiger parallel, ggf. sind Sie für beide Beschäftigungen/Selbständigkeiten mehrfachversichert.
Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger, um zu prüfen, ob Sie als Selbständiger der Rentenversicherungspflicht unterliegen.