Da mein Einkommen als Angesteller (1.800€) mir keine hohe Rente verspricht, würde ich gerne zusätzlich über meine nebenberufliche Selbstständigkeit (600-1300€ je nach Monat) einzahlen. Ist das möglich?
In bestimmten Fällen ist das möglich.
Ob bei Ihnen ein solcher Fall vorliegt, verrät Ihnen das örtliche A- und B-Hörnchen.
Da braucht es aber etwas mehr an Information.
Hallo Selbstständiger,
ohne Kenntnis der Details Ihres Einzelfalles kann ich Ihre Frage nicht konkret beantworten. Es wäre daher zweckmäßig, wenn Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung eines Beratungstermin vereinbaren würden.
Allgemein kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Bei einer selbständigen Tätigkeit liegt in der Rentenversicherung nur bei bestimmten Personenkreisen (zum Beispiel Handwerker, Dozenten, Pflegepersonen, etc.) Versicherungspflicht vor. Die betroffenen Personen haben eine Meldeverpflichtung, damit der zuständige Rentenversicherungsträger das Vorliegen von Versicherungspflicht prüfen kann. Ob Sie zu einem dieser Personenkreise gehören, kann ich aus Ihrer Anfrage nicht entnehmen.
2. Die Zahlung von zusätzlichen freiwilligen Beiträgen ist nicht möglich, weil Sie bereits als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind und daher keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht.
Ob bei Ihnen ein solcher Fall vorliegt, verrät Ihnen das örtliche A- und B-Hörnchen.
Da braucht es aber etwas mehr an Information.
Was brauchen sie denn für Informationen? Man muss ja nicht wegen jeder Kleinigkeit gleich Hörnchen belästigen.
ohne Kenntnis der Details Ihres Einzelfalles kann ich Ihre Frage nicht konkret beantworten. Es wäre daher zweckmäßig, wenn Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung eines Beratungstermin vereinbaren würden.
Allgemein kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Bei einer selbständigen Tätigkeit liegt in der Rentenversicherung nur bei bestimmten Personenkreisen (zum Beispiel Handwerker, Dozenten, Pflegepersonen, etc.) Versicherungspflicht vor. Die betroffenen Personen haben eine Meldeverpflichtung, damit der zuständige Rentenversicherungsträger das Vorliegen von Versicherungspflicht prüfen kann. Ob Sie zu einem dieser Personenkreise gehören, kann ich aus Ihrer Anfrage nicht entnehmen.
2. Die Zahlung von zusätzlichen freiwilligen Beiträgen ist nicht möglich, weil Sie bereits als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind und daher keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht.
Es handelt sich dabei um eine freiberufliche Tätigkeit als IHK Dozent.
Hallo Selbstständiger,
selbständig tätige Dozenten, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und deren Arbeitseinkommen regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich beträgt, sind in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig.
Für diesen Personenkreis besteht die Verpflichtung, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, damit dieser das Vorliegen von Versicherungspflicht prüfen kann.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 25.10.2018, 15:28 Uhr]
Schnell die selbstständige Tätigkeit dem Rententräger melden, sonst drohen üppige Nachzahlungen, die schon manchen finanziell überfordert haben,
WARUM um Himmels Willen erkundigen sich manche Leute nicht VOR einer Beschäftigungsaufnahme nach ihren Pflichten?
Mal eben selbstständig machen ist eben nicht immer einfach...