Nebenberufliche Selbständigkeit in Elternzeit hinsichtlich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

von
Nachtigall

Guten Tag,

ich möchte gern den Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen (V0800). Mein Kind ist 6 J. alt, ich bin seit 2014 mit dem Kindsvater verheiratet.

Im Laufe meiner 2-jährigen Elternzeit habe ich mich mit dem Einverständnis meines Arbeitgebers nebenberuflich selbständig gemacht. Ist diese nebenberufliche Selbständigkeit in Punkt 5 des Antrags anzugeben? Oder spielt sie keine Rolle, weil sie nebenberuflich war? Die Einkünfte waren mehr als geringfügig.

Sollte die nebenberufliche Selbständigkeit eine Rolle spielen, ist es ratsam die Kindererziehungszeiten zwischen mir und dem Vater (Angestellter) aufzuteilen?

Beste Grüße

von
KSC

Sie sprechen von nebenberuflicher Selbständigkeit.

Sind Sie daneben bei Ihrem Arbeitgeber auch noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

Dann bräuchten Sie die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ohnehin nicht.....weil die Zeit ohnehin mit Pflichtbeiträgen belegt ist.

Und was macht der Partner? Ist der auch Arbeitnehmer? Dann wäre er ja ebenfalls versicherungspflichtig (und es wäre letztlich wurst ob die Berücksichtigungszeit aufgeteilt wird oder letztlich verfällt).

von
Prinzipienreiter

Sämtliche relevanten Tatsachen sind anzugeben.

Und nebenbei, im V0800 teilen Sie aber mal gar nichts auf, das macht die Rentenversicherung für Sie, anhand der tatsächlichen Verhältnisse.

Bei der gemeinsamen Erklärung (das Ding, was für die Zukunft gilt), da teilen Sie auf.

von
Nachtigall

"Nebenberuflich selbständig" deshalb, weil das Angestelltenverhältnis, in dem ich in Elternzeit war, ja quasi die hautberufliche Tätigkeit darstellt. Es fand ein Elterngeldbezug statt (falls das eine Rolle spielt). Darüber hinaus gab es keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei meinem Arbeitgeber. Ist die Selbständigkeit in diesem Fall im Antrag also relevant?

Mein Partner ist Arbeitnehmer, korrekt.

von
W°lfgang

Zitiert von: Nachtigall
Die Einkünfte waren mehr als geringfügig.

Hallo Nachtigall,

MEHR als geringfügige Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit während Kindererziehung führen dazu, dass Ihnen die 'Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung' (BÜZ) - NACH den ersten 3 Jahren Beitragszeit nach der Geburt - in dieser Zeit nicht angerechnet werden kann. Die ersten 3 Jahre Beitragszeit ab Geburt erhalten Sie auch bei überlappender selbständiger Tätigkeit.

Eine nachträgliche Zuordnung der BÜZ dieser Zeit zum Vater ist hinfällig (auch rentenrechnerisch wohl bedeutungslos/der hat gearbeitet), da er in dieser Zeit sicher nicht nachweislich die Kindererziehung überwiegend bewältigt hat.

Da eine 'Ferndiagnose' Ihrer Rentenzeiten nicht individuell sein kann, stellen Sie bitte Ihre Fragen in der nächsten/örtlichen Beratungsstelle.

Gruß
w.

Experten-Antwort

Hallo Nachtigall,

in den ersten drei Jahren der Kindererziehung hat die selbständige Tätigkeit grundsätzlich keine Auswirkung auf die Anerkennung der Kindererziehungszeiten. Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (maximal bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes) können während einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur angerechnet werden, wenn für diese Zeit auch Pflichtbeiträge vorhanden sind.

Im Antragsformular V0800 sind alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben, also auch unter Punkt 5 die Angaben zur selbständigen Tätigkeit.

Ob es sinnvoll ist, die (zukünftigen) Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung dem Vater zuzuordnen, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Sie sollten sich hierzu in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html

Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
Larez

Das gesamte Recht der gesetzlichen Rentenversicherung kennt keine „nebenberufliche Selbstständigkeit“ Hier ist man entweder selbstständig oder nicht-gerne auch neben anderen Tätigkeiten.

Schon klar, dass das in anderen Rechtsgebieten anders ist-hier aber eben nicht.

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