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Nebenberufliche Tätigkeit und rentenversicherung

von DroideK916.05.2010 | 18:24
1898 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zu einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit. Wenn ich im Hauptberuf ganz normaler Angestellter bin (Krankenpfleger) und dort regulär sozialversicherungspflichtig (unterhalb der BBMG) beschäftigt bin, sind dann meine Gewinne aus einer evtl. selbständigen Tätigkeit zusätzlich rentenversicherungspflichtig. Ich möchte keine Arbeitnehmer beschäftigen und schätze meine Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit auf ca. 8.000 €. Falls ja, gilt für mich dann auch die Möglichkeit, die ersten drei Jahre nur den halben Regelbeitrag zu zahlen? Durch die Beiträge aus der SV-pflichtigen Tätigkeit hätte ich diesen ja auf jeden Fall überschritten, so dass dann unterm Strich die ersten drei Jahre keine RV-Pflicht besteht. Ich bitte um Auskunft weil das meine Entscheidung natürlich mit beeinflusst. Vielen Dank. Gruß DroideK9

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich kann mich "Schwarzwälder" nur anschließen und Sie bitten sich in einem persönlichen Gespräch vor Ort beraten zu lassen. Unter www.deutsche-rentenversicherung.de finden Sie die nächstgelegene Beratungsstelle.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei ist es unerheblich, ob bereits eine Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer vorliegt.

Generell sind Gewinne aus dieser selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Dies gilt auch, wenn bereits eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Bei einem jährlichen Gewinn von 8000,- Euro, ist es ggf. sinnvoll einkommensabhängig und nicht den halben Regelbeitrag(254,22 Euro im Monat) zu zahlen. Somit würde die Betragsbelastung nur bei ca. 133,- Euro monatlich liegen.

Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zusammen, so dürfen sie insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

Die anteilige Minderung der Pflichtbeiträge kann grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, wenn der Deutschen Rentenversicherung alle Berechnungsgrößen bekannt sind.

Die Pflichtbeiträge der abhängigen Beschäftigung und aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit sind damit zunächst zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten in "ungekürzter" Höhe zu zahlen.

3 Antworten

Schwarzwälderam 17.05.2010 | 10:13
Um was für eine selbständige Tätigkeit handelt es sich denn? Auch im Pflegebereich?
DroideK9am 17.05.2010 | 11:09
Ja, es würde sich auch um eine selbständige Tätigkeit im Pflegebereich handeln. Mache also das gleiche wie im Anstellungsverhältnis zusätzlich noch selbständig (aber für viele verschiedene Auftraggeber)
Schwarzwälderam 17.05.2010 | 11:34
Ich würde Ihnen den Gang zur nächstgelegenen Beratungsstelle der RV empfehlen. In Ihrem Fall könnte theoretisch eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes bestehen. Dabei spielt es keine Rolle ob Sie im Haupt- (oder auch Neben-) Beruf bereits versicherungspflichtig sind. Jede Beschäftigung bzw. Tätigkeit wird für sich alleine betrachtet. Die mehreren Auftraggeber würden bei der Versicherungspflicht in einem Pflegeberuf keine Rolle spielen. Hierbei kommt es aber auf Ihre genaue Tätigkeit an.
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