Ich kann mich "Schwarzwälder" nur anschließen und Sie bitten sich in einem persönlichen Gespräch vor Ort beraten zu lassen. Unter www.deutsche-rentenversicherung.de finden Sie die nächstgelegene Beratungsstelle.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei ist es unerheblich, ob bereits eine Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer vorliegt.
Generell sind Gewinne aus dieser selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Dies gilt auch, wenn bereits eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Bei einem jährlichen Gewinn von 8000,- Euro, ist es ggf. sinnvoll einkommensabhängig und nicht den halben Regelbeitrag(254,22 Euro im Monat) zu zahlen. Somit würde die Betragsbelastung nur bei ca. 133,- Euro monatlich liegen.
Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zusammen, so dürfen sie insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
Die anteilige Minderung der Pflichtbeiträge kann grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, wenn der Deutschen Rentenversicherung alle Berechnungsgrößen bekannt sind.
Die Pflichtbeiträge der abhängigen Beschäftigung und aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit sind damit zunächst zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten in "ungekürzter" Höhe zu zahlen.