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Experten-Antwort

nebenberuflicher selbstständiger

von Josef0229.01.2014 | 16:42
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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hallo, bin bis einschließlich janauar 2013 hauptberuflich selbständig als dozent tätig gewesen. habe für januar den halben regelbeitrag von ca. 250,- bezahlt. In februar 2013 war ich arbeitslos und das arbeitsamt hat für mich den rentenbeitrag bezahlt (pflichtversichert). in März wurde ich angestellter mit pflichtversicherung und übte nebenberuflich als dozent in der erwachsenenbildung die selbständigkeit als nebenberufliche tätigkeit aus. mir wurde gesagt ich könnte bei rentenversicherung einen betrag von ca. 25 % oder gar 30 % ohne nachweis von meinen einnahmen als nebenberuflicher als abgaben abziehen und der rest dürfe nicht mehr als zehn mal 450,- Euro gesamteinnahmen betragen (von märz bis einschl. dezember). Also 4500,- Euro. Ist das richtig? oder muss ich den einkommenssteuerbescheid vorlegen? wieviel an nebenberufliche einnahmen darf ich haben um versicherungsfrei von der rentenversicherung zu sein? wie kann ich januar ausweisen, da ich da ja den halben regelbeitrag bereits geleistet habe. oder wie wird es gehandhabt? wenn ich bei der rentenversicherung anrufe erzählt mir leider jeder mitarbeiter eine andere geschichte wie es abläuft. vielen dank für ihre hilfe! gruß jo

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Josef02,

einige Fragen kann ich Ihnen beantworten, jedoch keine abschließende Bewertung Ihres Einzelfalles vornehmen.

Einkommenssteuerbescheide werden Sie in der Regel vorlegen müssen. Irgendwie will und muss der Rententräger ja prüfen ob Sie geringfügig selbständig sind oder evtl. nicht.

Für die Zukunft kann zunächst eine gewissenhafte Schätzung (selbst oder über Steuerberater) zum zu erwartenden Einkommen abgegeben werden. Eine pauschale Kürzung Ihrer Einkünfte ist nicht zielführend. Einkommen eines Selbständigen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn. Also idR das, was letztenendes im Einkommenssteuerbescheid steht.

Stellen Sie bitte auf jeden fall bei Ihrem zuständigen träger einen Antrag auf Feststellung der Rentenpflicht. Nur so erhalten Sie einen Bescheid der Ihnen Planungssicherheit gibt. Sollten Sie als renten- und beitragspflichtig eingestuft werden, so hilft da bei Ihrer Preiskalkulation und ggf. können sie den umfang der nebenberuflichen tätigkeit anpassen. Sollten Sie als geringfügig eingestuft werden, so ist es sicher sinnvoll dies schriftlich zu haben.

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