§ 228a SGB VI
2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt, ist der aktuelle Rentenwert maßgebend.1)Mit Fassung ab 01.01.2008.
Eigene Bemerkung zu diesem Abschnitt
Satz 2 Stellt auf einen Sachverhalt ab, wo innerhalb eines Kalendermonats auch noch Verdienste in den alten Bundesländern erzielt werden.
Für diesen Sachverhalt gilt dann für den gesamten Monat der Wert West.
Ende eigene Bemerkung"
Noch Gesetzestext:
Fußnote 1) zu § 228a SGB VI
In § 228a SGB VI wird Abs. 2 neu gefasst durch Art. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554); Inkrafttreten: 01.01.2008.
Text des § 228a Abs. 2 SGB VI ab 01.01.2008:
"(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird.
"Dazu Bemerkung von mir:
Hieraus leitet sich auch der errechnete Wert ab den Knut Rassmussen ermittelt hat und den Sie noch einmal bestätigt haben."
Gesetzestextfortsetzung:
Dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird."
Gesetzestext-Ende
Da es hier aber um die Bezugsgröße geht meine ich, gilt halt ein Siebtel davon, für Ost die 300€.
Meinung von "Experte" würde ich begrüßen.