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Nebenbeschäftigung bei voller Erwerbsminderung

von Frank27.08.2007 | 16:47
1329 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag zusammen seit einiger Zeit bin ich an einer schweren Psychose erkrankt. Leider bekomme ich nur eine Rente von 600 Euro und bin aufgrund meiner Medikamente nur wenige Stunden am Tag aktiv. Kann ich in diesen Stunden eine Nebenbeschäftigung machen?

9 Antworten

Knut Rassmussenam 27.08.2007 | 18:09
Ich tippe auf 307,62 EUR für das Beitrittsgebiet.
KSCam 27.08.2007 | 17:47
ein Zuverdienst bis 350 € im Monat stellt kein Problem dar.
lotscheram 27.08.2007 | 17:50
Bis 31.12.2007 sind für Ost und West die Werte gleich (350€ mtl.) ab 01.01.2008 gelten für das Beitrittsgebiet nur noch 300€ im Monat.
lotscheram 27.08.2007 | 19:21
Kenne Ihre Berechnungsgrundlage nicht, woraus sie den angegeben Wert 307,62 € ermittelt haben. Die monatliche Bezugsgröße für das Beitragsgebiet ist 2100€, davon ein Siebtel ist 300€.
lotscheram 27.08.2007 | 23:36
Im Gesetzestext kann ich Ihre Aussage, dass die 300€ Ost noch mit einem Faktor zu multiplizieren seien, nicht erkennen. Wäre es so, würden sich 341,31€ als anrechnngsfrei für Ost ergeben, kann ich mir nicht vorstellen, dass das stimmen soll. KSC nannte den Wert für West, 350€, der auch für Ost, so meine Meinung, bis 31.12.2007 die gleiche Höhe hat. Ab Januar 2008 gilt für Ost ein Siebtel der montl. Bezugsgröße, die 2100€ beträgt, das wären dann nur 300€, so meine Aussage. User Knut Rassmussen meint, es müssten 307,62€ für Ost sein, Sie meinen, 341,31€. Da sollte vielleicht ein Experte sich noch mal abschließend äußern, bevor wir weitere Annahmen treffen.
Rentencheckeram 27.08.2007 | 22:43
Soviel ich weiss wird dieser Betrag (300 €) noch erhöht und zwar im Verhältnis Akt. Rentenwert west zu Akt. Rentenwert Ost. Weiter ist zu beachten, dass bei einer Beschäftigung zusätzlich geprüft wird, ob überhaupt noch Anspruch auf eine Rente besteht.
TCKam 28.08.2007 | 08:03
Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.1.2008 beträgt auch im Beitrittsgebiet ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (West) und damit derzeit 350,- Euro (vgl. § 228a (2) S.2 SGB VI i.d.F. ab 2008). Lediglich bei den sonstigen Hinzverdienstgrenzen ist bei Verdiensten im Beitrittsgebiet die Bezugsgröße (West) mit dem Verhältnis Aktueller Rentenwert (Ost) zu aktueller Rentenwert (West) zu vervielfältigen. Würde man das auch auf die Hinzuverdienstgrenze von 350,- Euro anwenden(was aber ausdrücklich im § 228a (2) S.2 SGB VI untersagt ist), würden dies den Betrag von 307,63 (vgl. Beitrag von rasmussen) ergeben.
lotscheram 28.08.2007 | 09:13
§ 228a SGB VI 2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt, ist der aktuelle Rentenwert maßgebend.1)Mit Fassung ab 01.01.2008. Eigene Bemerkung zu diesem Abschnitt Satz 2 Stellt auf einen Sachverhalt ab, wo innerhalb eines Kalendermonats auch noch Verdienste in den alten Bundesländern erzielt werden. Für diesen Sachverhalt gilt dann für den gesamten Monat der Wert West. Ende eigene Bemerkung" Noch Gesetzestext: Fußnote 1) zu § 228a SGB VI In § 228a SGB VI wird Abs. 2 neu gefasst durch Art. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554); Inkrafttreten: 01.01.2008. Text des § 228a Abs. 2 SGB VI ab 01.01.2008: "(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. "Dazu Bemerkung von mir: Hieraus leitet sich auch der errechnete Wert ab den Knut Rassmussen ermittelt hat und den Sie noch einmal bestätigt haben." Gesetzestextfortsetzung: Dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird." Gesetzestext-Ende Da es hier aber um die Bezugsgröße geht meine ich, gilt halt ein Siebtel davon, für Ost die 300€. Meinung von "Experte" würde ich begrüßen.
TCKam 28.08.2007 | 11:42
Ich bin mir eigentlich ganz sicher, dass die Hinzuverdienstgrenze von 350,- EUR auch für das Beitrittsgebiet gilt. Das ergibt sich auch indirekt aus der Gesetzesbegründung zum Arbeitsentwurf zum Sozialversicherungsänderungsgesetz (Stand: 22.5.2007) zu § 228 a SGB VI. Mit diesem Gesetz sollte ja ab 2008 die Hinzuverdienstgrenze von 1/7 der Bezugsgröße auf den Festbetrag von 400,-(entsprechend der Geringfügigkeitsgrenze) angehoben werden. Im neuesten Entwurf (Stand (8/2007) ist diese Anhebung aber im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten.
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