Gem. § 2 Nr. 1 SGB VI sind Sie als Lehrer kraft Gesetz versicherungspflichtig. Sie können sich befreien lassen, wenn Sie entweder eine Vollzeitkraft oder zwei Mini-Jobber einstellen. Ihre Verbeitragung richtet sich nach dem steuerrechtlichen Gewinn. Unter 400,- EUR Gewinn kein Zahlbetrag.