Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenBeiträge sind für eine Erwerbstätigkeit nur zu zahlen, wenn diese der Versicherungspflicht unterliegt.
Handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Beschäftigung, führt der Arbeitgeber die Beiträge ab. Beim Minijob sind das regelmäßig die Pauschalbeiträge, die der Arbeitgeber alleine zu tragen hat.
Gehen Sie aber einer selbständigen Tätigkeit nach, sind vermutlich keine Beiträge abzuführen, da diese im Bereich der Geringfügigkeit regelmäßig nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht unterliegt.
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