Hallo S. Bach,
bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht, ist das positive ("was geht noch") und das negative ("was geht nicht mehr") Leistungsvermögen zu beurteilen. Maßstab ist sinnvollerweise die tägliche Arbeitszeit. Ist eine Tätigkeit nur noch unter 3 Stunden täglich zumutbar, besteht Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente.
Der Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente besteht nur so lange, wie diese Voraussetzung vorliegt. Eine andere zeitliche Verteilung stellt den Anspruch nicht generell, aber zumindest dann in Frage, wenn ernsthafte Zweifel an der bisherigen sozialmedizinischen Einschätzung bestehen, z.B. ein Durchhaltevermögen von mehr als 6 Stunden, auch wenn "nur" an 2 - 3 Tagen pro Woche gearbeitet wird. Dies entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger im Einzelfall.
Eine geringfügige Tätigkeit führt grundsätzlich nicht zu einem Anspruchsverlust.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung