Hallo Ratlosigeit,
grundsätzlich hat Ihr Rentenversicherungsträger gegen die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung bei gleichzeitiger Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben keine Einwände. Allerdings steht im Vordergrund Ihre Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen.
Art und Höhe der Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung müssen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Neben dem Bezug von Übergangsgeld erzieltes Arbeitsentgelt wird auf das Übergangsgeld voll angerechnet. Dies gilt nicht für geringfügige Beschäftigungen.
Am besten wenden Sie sich vor Aufnahme an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. an Ihre Reha-Sachbearbeitung.