Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Als Hinzuverdienst werden Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und vergleichbares Einkommen berücksichtigt. Erlöse aus Kapital, Aktien oder Mieteinnahmen werden also nicht berücksichtigt, es sei denn, die Einkünfte werden steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit behandelt.