Als versicherungspflichtiger Rentner muss man aus der gesetzlichen Rente Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zahlen.
Die Überweisung übernimmt der Rentenversicherungsträger für den Versicherten.
Ab dem 01.01.2015 gelten neue Beitragssätze für die Krankenkasse und der Pflegeversicherung.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung verändert sich wie folgt:
- eine Beitragssatzerhöhung um 0,3 % Punkte
- mit Elterneigenschaft: 2,35 % Punkte
- ohne Elterneigenschaft: 2,60 % Punkte
Der Beitrag zur Krankenversicherung verändert sich wie folgt:
- Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes auf 14,60 %
- davon werden vom Rentenversicherungsträger 7,3 % und vom Rentner 7,3 % getragen.
- bis zum 31.12.2014 war der Zusatzbeitrag von 0,9 % festgeschrieben und wurde
allein vom Rentner getragen
- dies bedeutet, dass von dem RV-Träger 7,3 % und vom Rentner 7,3 % + 0,9 % = 8,20 %
zu tragen war
- Einführung kassenindividueller einkommensabhängiger Zusatzbeiträge,
diese kann bei den Krankenkasse zu unterschiedlichen Zusatzbeiträgen führen, d.h. es kann
ein Zusatzbeitrag von mehr oder weniger als 0,90 % erhoben werden.
- Für pflichtversicherte Rente gilt der Beitragssatz 15,5 % bis 28.02.2015 weiter
- ab 01.03.2015 für Rentner
-Festsetzung des allgemeinen Beitragsatzes auf 14,60 % auch für die Rentner
und Einführung kassenindividueller einkommensabhängiger Zusatzbeiträge.
Die Krankenkasse hat vor einer Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages
den Versicherten schriftlich in Kenntnis zu setzten und gleichzeitig das Internetportal
aller Krankenkassen bekannt zu geben um einen Vergleich zu ermöglichen.
Grundsätzlich sind Rentner Steuerrechtlich verpflichtet eine Steuerklärung abzugeben.
Ob ein Rentner künftig regelmäßig eine Einkommenssteuererklärung abgeben muss, hängt
vom Einzelfall ab. Zum Beispiel davon, ob der zusammen veranlagte Ehepartner noch
Einkünfte hat oder ob Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung oder Kapitaleinkünfte
oberhalb des Sparerfreibetrages erzielt werden. Auch wenn in einem Jahr keine Steuern zu zahlen
waren, kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuerpflicht eintreten.
Ob eine Steuerklärung abzugeben ist, kann nur das zuständige Finanzamt entscheiden.