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Nettolohn-Optimierung bei 400 Euro-Kräften

von Lassie09.10.2008 | 13:23
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8 Antworten

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Im Rahmen einer sog. Nettolohn-Optimierung beabsichtigt der Chef den 400,- Euro-Kräften nur noch z.B. 300,- Euro auszuzahlen. Die restlichen 100,- Euro erhalten die Beschäftigten in Form von z.B. Tankgutscheinen, Sodexho-Pass, Übernahme von Kinderbetreuungskosten usw. Nun wird diesen Beschäftigten angeboten, durch entsprechende Mehrarbeit, wieder an 400,- Euro Auszahlungsbetrag zu kommen. Angeblich ist es rechtmäßig. Für mich liegt ein Gestaltungsmißbrauch nahe?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Lassie,

grundsätzlich gehören zum beitragspflichtigen Arbeitentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Hierzu können z.B. auch Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungsgelder und vieles mehr gehören. Die Beitragspflicht dieser "Zuschüsse" ist an die Steuerpflicht angelehnt. Da es in diesem Bereich viele Varianten und Möglichkeiten gibt, ist eine konkrete Beantwortung Ihrer Anfrage hier im Expertenforum nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger oder die Einzugstelle für Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) zu wenden.

7 Antworten

Falsches Forumam 09.10.2008 | 14:01
Dies ist ein Forum der deutschen Rentenversicherung.
Keith Moonam 09.10.2008 | 14:10
Hier irrt der Teilnehmer "Falsches Forum". Die Rentenversicherungsträger führen gemäß § 28 p SGB IV mindestens alle vier Jahre Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern durch und überprüfen u.a. auch die Vollständigkeit und Richtigkeit der abgegebenen Meldungen und Beitragsnachweise. Der von "Lassie" geschilderte Fall der Umwandlung von dem Grunde nach SV-pflichtigem Arbeitslohn in steuerfreie Zuwendungenist selbstverständlich nicht zulässig. Es bleibt dem Arbeitgeber aber überlassen, derartige Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn zu gewähren.
.am 09.10.2008 | 14:16
Auch geldwertende Vorteile (z.B. Tankgutscheine als Erstattung für Fahrtkosten etc.) zählen zum Lohn und müüsen bei der Beitragsabführung berücksichtigt werden. Aus meiner Sicht würde bei einer zusätzlichen Gehaltsauszahlung von insgesamt 100,-Euro keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegen. Genaue Angaben hierzu kann die Einzugsstelle (bei geringfügiger Beschäftigung ist das die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft, im Übrigen die zuständige Krankenkasse) machen.
GOOFYam 09.10.2008 | 14:14
Der Arbeitgeber hat den Lohn Brutto - für Netto auszuzahlen ! Das es einen Lohnersatz gibt dient er nur dazu Sie über die 400€ mehr Arbeiten zu lassen ohne Sozialabgaben zahlen zu müssen. Ich würde mich an das Arbeitsamt und an die Gewerbeaufsicht wenden !
Lassieam 09.10.2008 | 14:54
Vielen Dank für die Hinweise/Tipps. Ich habe Anfang 08/08 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angefragt. Die Frage wurde an eine Fachabteilung weitergeleitet. Eine Antwort habe ich aber bis heute nicht erhalten.
GOOFYam 09.10.2008 | 15:08
Wenden Sie sich an das AA und Gewerbeaufsicht . Der Amtsweg von Oben nach Unten dauert zu lange !
-_-am 09.10.2008 | 21:18
Weder das Arbeitsamt noch die Gewerbeaufsicht interessieren die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Dafür ist zunächst die Einzugsstelle (Krankenkasse, jedoch bei "Minijobs" die Minijob-Zentrale) zuständig, im Rahmen der Betriebsprüfung danach die Deutsche Rentenversicherung. In Fällen von Schwarzarbeit kann man sich auch an die "Finanzkontrolle Schwarzarbeit", eine Abteilung beim Zoll, wenden. http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontrolle/index.h…
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