Hallo Lassie,
grundsätzlich gehören zum beitragspflichtigen Arbeitentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Hierzu können z.B. auch Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungsgelder und vieles mehr gehören. Die Beitragspflicht dieser "Zuschüsse" ist an die Steuerpflicht angelehnt. Da es in diesem Bereich viele Varianten und Möglichkeiten gibt, ist eine konkrete Beantwortung Ihrer Anfrage hier im Expertenforum nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger oder die Einzugstelle für Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) zu wenden.