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Experten-Antwort

Neuberechnung der Teil-EU-Rente

von überfordert02.11.2013 | 10:01
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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habe Post von der DRV erhalten über die Neuberechnung der Rente, diese wurde rückwirkend auch neu berechnet. Da ich vor einem Jahr KG und jetzt Alg 1 beziehe, ist die Hinzuverdienstgrenze überschritten, weil die DRV nicht das Entgelt nimmt sondern das Bemessungsentgelt!!!!!!! Dadurch habe ich natürlich finanz. Einbußen. Bei Anruf der DRV habe die nu gesagt ist so. Ich könnte ja Antrag auf volle EU-Rente stellen. Jetzt meine Frage: Wenn ich jetzt den Antrag auf volle EU-Rente stelle und die sollte durchgehen, was wird dann zur Berechnungsgrundlage der vollen EU-Rente, mein jetztiges gekürztes um die hälfte teilerwerbsgminderte Rente? Als Beispiel: vorher hatte ich ca. 700 Euro Teil-EU-Rente, neben meiner Teilzeitbeschäftigung , habe immer schön brav auf die Hinzuverdienstgrenze geachtet, und die Stunden reduziert! Nun Alg 1 -Bezieher und die Rente ist nur noch 350 Euro! Da das Alg 1 nach § 152 ermittelt wurde, wurde das Bemessungsentgelt genommen, wodurch ich jetzt zuwenig Rente erhalte! Wenn jetzt volle EU-Rente bekäme ich dann nur noch ca. 700 Euro an voller Erwerbsminderungsrente? Oder würde wieder das alte zugrunde gelegt werden, die 700 Euro, so dass dann volle EU-Rente mit ca. 1400 Euro wären?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo überfordert,

die Antworten von KSC und zelda sind ausführlich und zutreffend.

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5 Antworten

KSCam 02.11.2013 | 15:48
Die volle EM Rente läge wohl bei ca 1400 € - ob Sie jedoch voll erwerbsgemindert sind? Immerhin konnten Sie bislang ja durchaus in Teilzeit arbeiten und hätten noch mehr gekonnt, wenn "schön brav darauf geachtet" hätten ja nicht die Verdienstgrenzen zu überschreiten. Nur durch den Eintritt der Arbeitslosigkeit wird man in aller Regel nicht voll erwerbsgemindert. Aber letztlich wissen Sie das erst, wenn ein entsprechender Antrag durch ist.
elfriedeam 02.11.2013 | 20:41
Sofort Widerspruch gegen die Kürzung der Rente einlegen! Urlaubs und Weihnachtsgeld müssen aus der Bemessungsgrundlage für ALG1 herausgerechnet werden. Wenn Sie die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten haben (mit 2maliger Überschreitung pro Jahr, sollte es dann wieder passen. Es gibt hierzu eine Arbeitsanweisung für die Sachbearbeiter der DRV. Ich hatte 2009 das gleiche Problem und konnte es den Sachbearbeitern in Stralsund einfach nicht beibringen. Eine Mail an Berlin und ich bekam den Hinweis auf die Arbeitsanweisung und nach kurzer Zeit wieder die vorheige Rente + Arbeitslosengeld. Eine volle EM-Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt hätte ich auch bekommen können, aber das ist ein Rechenexempel und kann nach Ablauf ALG1 immer noch beantragt weren, ist einfach ein Rechenexempel.
überfordertam 03.11.2013 | 09:53
Hallo Elfriede, ja Widerspruch habe ich sofort eingeleitet. Ich finde es eh ungeheuerlich, dass die das Bemessungsentgelt von der Afa nehmen, als Grundlage für die Hinzuverdienstgrenze. Bei der normalen Hinzuverdienstgrenze haben die das RVBrutto genommen. Denn mein Leistungsentgelt was ich tatsächlich von der Afa erhallte ist ja deutlich weniger und wäre wg. der Hinzuverdienstgrenze nicht kollidiert!!!! Aber ersteinmal danke für die Info, mit dem Urlaubs-u.Weihnachtsgeld. Gibt es da ne rechtliche Anweisung, irgendwo zum nachlesen, einen § ? Das wäre noch hilfreich. Ob dann , wenn die DRV das U+W Geld herausrechnen, dann tatsächlich reicht? Beim Krankengeld haben die es auch gemacht, das Bemessungsentgelt. Ist das nicht irgendwo Verfassungswidrig? Als Teilzeitkraft, hat die DRV auch nur mein reduziertes Entgelt genommen, und nu nach § 152 ein fiktives zugrunde gelegt, was mir jetzt zum Nachteil geht, nicht zum Nachteil wg. des ALg das ist ok, aber die Rente deswegen zu kürzen! gruss
zeldaam 03.11.2013 | 23:03
Hallo "überfordert", sofern neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ALG I bezogen wird, gilt immer das Bemessungsentgelt als Hinzuverdienst, dies ist bereits im entsprechenden Paragrafen ( § 96 a SGB VI) so geregelt. Insofern ist es nicht anders , als wenn ihr Arbeitslosengeld "normal", also nicht nach § 152 SGB III ermittelt worden wäre. Zudem erhalten Sie Ihr Arbeitslosengeld ja auch nach dem fiktivem Bemessungsentgelt nach § 152 SGB III berechnet und ausgezahlt. Warum sollte dann bei der Anrechnung auf die Rente dieses fiktive Entgelt nicht herangezogen werden ? Hinsichtlich Ihres Widerspruches kann ich Ihnen nicht allzu viele Hoffnungen machen, da Ihr Fall etwas anders gelagert ist als die Überschreitung durch Sonderzahlungen (sofern diese im fiktivem Berechnungsentgelt nach § 152 SGB III überhaupt enthalten sind). Ich zitiere mal die entsprechende Rechtliche Arbeitsanweisung der DRV: "Hat sich das Bemessungsentgelt für die Sozialleistung gegenüber dem bisherigen Hinzuverdienst aus anderen Gründen als durch Einmalzahlungen erhöht (z. B. auf Grund von § 131 Abs. 4 SGB III, ab 01.04.2012 § 151 Abs. 4 SGB III - Bemessungsentgelt aus einer vorherigen Arbeitslosigkeit), ist die Rente ggf. zu mindern, wenn durch das erhöhte Bemessungsentgelt die bisherige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Die Möglichkeit des zweimaligen zulässigen Überschreitens ist dabei zu beachten (ISRV:NI:RBRTB 1/2005 23), (ISRV:NI:PGHZVG 3/2005 5), (ISRV:NI:PGHZVG 1/2006 2), (ISRV:AF:SGB VI § 96a AFNR 42). Dies gilt entsprechend, wenn gem. § 132 SGB III (ab 01.04.2012 § 152 SGB III) ein fiktives Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird. In diesen Fällen ist dieses fiktive Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst gem. § 96a Abs. 3 S. 3 SGB VI zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das fiktive Arbeitsentgelt höher ist, als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst (ISRV:NI:AGHZVG 2/2008 7). Auch wenn die Hinzuverdienstgrenze ausschließlich durch eine Dynamisierung des Bemessungsentgeltes überschritten wird, ist für die Prüfung der Hinzuverdienstgrenze das dynamisierte Bemessungsentgelt heranzuziehen (ISRV:NI:RBRTN 1/2010 13)." Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… MfG zelda
elfriedeam 10.11.2013 | 21:40
Habe noch mal nach der rechtlichen Grundlage für das herausrechnen von Urlaubs-u.Weihnachtsgeld gesucht und diese gefunden! Bei Google "bereinigtes Bemessungsentgelt für DRV" eingeben. Rechtliche Arbeitsanweisung R.2.5.3. Dort ist ziemlich am Ende diese Verfahrensweise beschrieben. Viel Glück!
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