Maßgeblich für die Durchführung eines Versorgungsausgleiches sind die Verhältnisse zum Ende der Ehezeit. Soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Rentner waren, war der Versorgungsausgleich auf Basis der fiktiven Rentnenanwartschaft bei Erreichen der Regelaltersgrenze durchzuführen.
Soweit sich ZUM EHEENDE noch nachträglich WESENTLICHE Änderungen ergeben, die sich auf die die Bewertung des Anrechts auswirken, kann bei Gericht die Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt werden.
Näheres siehe hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/geschiedene_ausgleich_rente.html?nn=85100
Ob und inwieweit die Abänderung möglich ist, prüft das Familiengericht. Zuvor sollten Sie sich unbedingt aber von Ihrem Rechtsanwalt beraten lassen.