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Neuberechnung Rentenfreibetrag

von Sigi16.01.2011 | 12:51
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sachverhalt: EU-Rente seit 1998, also Rentenfreibetrag 50 % gem. Stand 2005. Ende EU-Rente: 31.10.10 Folgerente: Altersrente für schwerbehinderte Menschen (60 J. ohne Abzüge). 1. Frage: erfolgt bei Umwandlung von EU- in Altersrente = Folgerente auch die Neuanpassung des Rentenfreibetrags? 2. Bitte teilen Sie mir mit, ob die DRV den Rentenanpassungsbetrag in der Rentenbezugsmitteilung entsprechend für die EU-Rente Jan.-Okt. 2010 und für die Altersrente Nov.-Dez. 2010 errechnet und angibt. Daß der Rentenfreibetrag auch bei Neuberechnung 50 % beträgt, ist mir bekannt. Vielen Dank.

7 Antworten

Sigiam 17.01.2011 | 07:52
Danke für die Antwort. Wie gesagt, daß der steuerfreie Teil bei 50% bleibt, ist mir bekannt. Mir geht es um die Sonderregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3aa EStG. Danach wird bei einer Folgerente (Umwandlung EU- in Altersrente z.B.) der Rentenfreibetrag für die Altersrente neu ermittelt (verhältnismäßig angepaßt). Und hier wäre der Rentenanpassungsbetrag von der DRV in der Rentenbezugsmitteilung entsprechend aufzuteilen. Meine Frage geht also dahin, ob das von der DRV auch so gehandhabt wird.
RFn am 17.01.2011 | 12:09
Nach meiner Kenntnis wird von der DRV in den Rentenbescheiden kein Rentenfreibetrag ermittelt und oder angepasst. Die Ermittlung des Rentenfreibetrag und die Feststellung einer Steuerleistung ist einzig und allein Sache des Finanzamtes. Das schliesst nicht aus, dass in den Rentenbescheiden allgemeine Hinweise darauf, dass eine Besteuerung stattfinden kann, enthalten sind.
RFn am 17.01.2011 | 12:10
Nach meiner Kenntnis wird von der DRV in den Rentenbescheiden kein Rentenfreibetrag ermittelt und oder angepasst. Die Ermittlung des Rentenfreibetrag und die Feststellung einer Steuerleistung ist einzig und allein Sache des Finanzamtes. Das schliesst nicht aus, dass in den Rentenbescheiden allgemeine Hinweise darauf, dass eine Besteuerung stattfinden kann, enthalten sind.
Hansam 17.01.2011 | 13:52
Der Anpassungsbetrag beträgt bei der Altersrente ab Rentenbeginn (01.11.2010) wieder 0,00 EUR. Er steigt bei Ihnen frühestens erst wieder ab dem 01.01.2012. Der Steuerfreibetrag und der Anpassungsbetrag werden mit der Altersrente neu berechnet. Fordern Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger für das Jahr 2010 eine Bescheinigung über die Rentenhöhe zur Vorlage beim Finanzamt an. In dieser sind alle Daten für die Steuer, die dem Finanzamt maschinell übermittelt werden, somit auch der Anpassungsbetrag, aufgeführt.
Agnesam 17.01.2011 | 14:04
Hallo Sigi, Ändert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei nicht um eine regelmäßige Anpassung (z.B. jährliche Rentenerhöhung), ist der steuerfreie Teil der Rente auf der Basis des bisher maßgebenden Prozentsatzes mit der veränderten Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln. Wie @Hans schon sagte, fordern Sie eine Steuerbescheinigung bei Ihrem RVTräger an. Dann werden Sie erkennen, dass die Meldung die entsprechenden Angaben enthält. Und in der Steuererklärung (Anlage R) den Wechsel der Rentenart angeben. Agnes
Sigiam 17.01.2011 | 15:02
Danke an Hans und Agnes. Genau diese Antwort hilft mir weiter und trifft den Kern meiner Frage.
-_-am 16.01.2011 | 17:57
Der Prozentsatz des steuerpflichtigen Rentenanteils bleibt im Laufe des Rentenbezuges für den einzelnen Rentner unverändert. Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch eine Regelaltersrente abgelöst, ist für die Besteuerung der Regelaltersrente weiterhin der Rentenbeginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend. Dies gilt entsprechend auch für andere Renten, die einer vorhergehenden Rente unmittelbar folgen. Auch die Besteuerung von Hinterbliebenenrenten, die einer Versichertenrente folgen, hängt vom Rentenbeginn der Versichertenrente des Verstorbenen ab. Bei Unterbrechungen im Rentenbezug ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente zu berücksichtigen. Beispiel: - 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 befristete Rente wegen Erwerbsminderung - 2011 erneuter Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung - Besteuerungsanteil der zweiten Rente ist der Prozentsatz des Jahres 2008, also 56 Prozent (2011 abzüglich der Bezugszeit der ersten Rente [3 Jahre] = 2008 ). Da allerdings auch der Rentenfreibetrag grundsätzlich für die gesamte Rentenlaufzeit gilt, muss der auf regelmäßigen Rentenanpassungen entfallende Teil der jährlichen Bruttorente (sogenannter Anpassungsbetrag) in voller Höhe (also zu 100 Prozent) versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen. Da der Anpassungsbetrag in der Regel nicht einfach zu berechnen ist, können Sie sich diesen Betrag von Ihrem Rentenversicherungsträger bescheinigen lassen. Dabei werden auch Ihre Jahresbruttorente und Ihre einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung genannt. Alle vorstehenden Infos auch in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zur Besteuerung: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… Es bleibt bei 50 %. Ja, das sollte so sein. Wenn nicht, rufen Sie die Sachbearbeitung an und bitten um einen solchen Nachweis.
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