Hallo!
Zuerst einmal ein Hinweis:
Die Rente für besonders langjährig Versicherte kann frühestens ab dem 01.01.2012 in Anspruch genommen werden, da diese Vorschrift erst ab dem 01.01.2012 in Kraft tritt.
Zu Ihrer Frage:
Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist gem. § 34 Abs. 1 SGB 6 die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt nach § 50 Abs. 5 SGB 6 45 Jahre.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar sind nach § 51 Abs. 3a SGB 6
– Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 SGB 6)
– Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB 6)
und
– Berücksichtigungszeiten (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 2 SGB 6).
Von der Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren ausgenommen sind
– Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 SGB 6) sowie von Arbeitslosenhilfe (§ 244 Abs. 3 SGB 6)
und
– Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB 6) oder Rentensplitting (§ 52 Abs. 1a SGB 6) erworben wurden (§ 51 Abs. 3a S. 2 SGB 6).
MfG
Jonas