Neue gesonderte Meldung ab 01.01.2008 und Entgeltvorausbescheinigung R250

von
Chrissi

Ist es für einen Altersrentenbeginn ab 01.03.2008 noch möglich, das Entgelt voraus für 12/07-02/08 zu bescheinigen und wird dies ggf. von der DRV auch akzeptiert oder ist nur der Monat 12/07 noch zu bescheinigen und der Rest wird nach der neuen Rechtslage ab 01.01.2008 vom RV-Träger hochgerechnet?

von
bekiss

In der Übergangszeit bis 31.03.2008 können Sie ausnahmsweise noch den Vordruck R250 verwenden. Dies schon deshalb, weil die Anträge textlich erst umgestellt wurden und die Versicherten oft ihr Einverständnis zur Berücksichtigung der Vorausbescheinigung noch nach altem Recht erteilt haben.

Übrigens sollte sich jeder Antragsteller überlegen, ob er die Hochrechnung wünscht. Wenn am Ende der Beschäftigung noch hohe Schlußzahlungen anstehen, werden die erst bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt. Wer einmal das Einverständnis zur Hochrechnung erteilt hat, kann keine Neuberechnung beanspruchen, wird das tatsächliche Entgelt nachher erheblich höher als die Hochrechnung ausgefallen ist.

Experten-Antwort

Vorausbescheinigungen nach dem Recht des § 194 SGB 6 i.d.F. bis zum 31.12.2007 kann der Arbeitgeber bis einschließlich des 02.01.2008 (nächster Werktag nach Fristablauf gemäß § 193 BGB) erstellen. Später erstellte Entgeltvorausbescheinigungen wären aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage nichtig. Um die Nahtlosigkeit der Rentengewährung sicherstellen zu können, sind in Ausnahmefällen, in denen Arbeitgeber zu Beginn des Jahres 2008 ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Gesonderten Meldung nicht nachkommen, für eine kurze Übergangszeit, Vorausbescheinigungen zu akzeptieren. Es besteht darüber hinaus in diesen Fällen die Möglichkeit, manuelle Bescheinigungen abgelaufener Zeiträume auf dem Vordruck R250 anzufordern, die für die Hochrechnung heranzuziehen sind.

von
Knut Rassmussen

Die DRV Bund akzeptiert den alten R 250 bis zum 30.04.2008 und einem Rentenbeginn bis 01.05.2008.

Wie machen es die anderen Träger eigentlich, wenn der Hochrechnung nicht zugestimmt wird? Hier bei Bund gibt es dazu anscheinend noch keine "Hausmeinung"???!!!

von
Bayern

Hier (irgendwo in Bayern) gibt es noch gar keine Anweisung zu dem Thema. "Offiziell" wurde den Mitarbeitern das neue Verfahren nicht mal mitgeteilt.

von
Schade

und "irgendwo in Baden-Württemberg" wurde das Thema in einem Infobrief, den die Gemeinden erhalten aufgegriffen.

Die eigenen Mitarbeiter oder Außenstellen haben auf dem "Dienstweg" dazu noch nicht viel gehört - von Problemen, die in Zusammenhang mit der fehlenden Zustimmung entstehen könnten, will ich gar nicht reden.

von
Tom

In Hessen weis man nur, dass das Verfahren geändert wird, ansonsten haben wir noch nicht viel erfahren, ausser das der alte R 250 nur noch bis Rentenbeginn 1.4.08 verwendet werden soll.

Experten-Antwort

Die Verfahrensweise ist noch nicht endgültig geklärt!

Durch die Verfahrensumstellung ergibt sich ein Übergangszeitraum vom 01.11.2007 bis mindestens 31.03.2008, in dem der Rentenberechnung sowohl vorausbescheinigte als auch hochgerechnete beitragspflichtige Einnahmen zugrunde liegen können.
§ 194 SGB 6 in seiner neuen Fassung tritt zwar erst am 01.01.2008 in Kraft, eine Gesonderte Meldung kann daher auch frühestens am 01.01.2008 abgegeben werden. Die Gesonderte Meldung kann jedoch einen Zeitraum enthalten, dessen Endzeitpunkt vor dem 31.12.2007 liegt.
Für die für das Jahr 2007 noch nicht gemeldeten Kalendermonate (November und Dezember 2007) ist daher u. U. eine Hochrechnung vorzunehmen. Eine Hochrechnung kommt frühestens für Zeiträume ab dem 01.11.2007 in Betracht, weil die beitragspflichtigen Einnahmen bis 31.10.2007 zum Zeitpunkt der Einführung des neuen § 194 SGB 6 am 01.01.2008 nach § 12 Abs. 5 DEÜV bereits abgerechnet und damit regelmäßig Bestandteil der Gesonderten Meldung sein müssen.
Vorausbescheinigungen, die der Arbeitgeber nach dem geltenden Recht des § 194 SGB 6 i.d.F. bis zum 31.12.2007 abgegeben hat, sind der Rentenberechnung zugrunde zu legen.
Vorausbescheinigungen nach dem Recht des § 194 SGB 6 i.d.F. bis zum 31.12.2007 kann der Arbeitgeber bis einschließlich des 02.01.2008 (nächster Werktag nach Fristablauf gemäß § 193 BGB) erstellen. Später erstellte Entgeltvorausbescheinigungen wären aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage nichtig. Um die Nahtlosigkeit der Rentengewährung sicherstellen zu können, sind in Ausnahmefällen, in denen Arbeitgeber zu Beginn des Jahres 2008 ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Gesonderten Meldung nicht nachkommen, für eine kurze Übergangszeit, Vorausbescheinigungen zu akzeptieren. Es besteht darüber hinaus in diesen Fällen die Möglichkeit, manuelle Bescheinigungen abgelaufener Zeiträume auf dem Vordruck R250 anzufordern, die für die Hochrechnung heranzuziehen sind.

von
TCK

Hallo Schade,

ich sehe keine größeren Probleme mit einer fehlenden Zustimmung zur Hochrechnung.

Dann wir die Rente eben mit den tatsächlichen Verdiensten gerechnet. Also zunächst die Rente ohne Hochrechnung bewilligen und später die Rente mit den fehlenden Entgelten neu berechnen oder aber bei der Rentenerstfestsetzung warten bis die tatsächlichen Entgelte bekannt sind.

Aber wie bei der bisherigen Vorausbescheinigung (auch dort war ja "eine Zustimmung" erforderlich) wird in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle eine Zustimmung erteilt werden (in den Rentenanträgen hat ja der Rentenantragssteller gar kein echtes Wahlrecht durch ankreuzen; die Zustimmung ist im "Kleingedruckten" enthalten); d.h. wenn keine Hochrechnung gewünscht wird, ist diese Textpassage zu streichen.

von
Schwarzwälder

Dann sollten die Mitarbeiter vielleicht mal ab und an ihre EMails oder im INFOSYS nachlesen, dort wurde nämlich am 09.11. ausführlich zu diesem Thema informiert...
Schönen Gruß von einem informierten Mitarbeiter einer Aussenstelle ;o)

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