Zitiert von: Noname
Hallo,
Scheins gilt ja ab heute die hinzuverdienstgrenze.
Ist aber erst nicht seit heute bekannt, dass das Neue Hinzuverdienstrecht ab 01.07.2017 gilt
Zitiert von: Noname
Er wird das das höchte einkommen aus den letzen 15 Jahren benutzt.
Nein, für ein Teil der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze/Hinzuverdienstdeckel werden die höchsten Entgeltpunkte eines (Kalender)Jahres zu Grunde gelegt, welche in den letzten 15 Jahren vor dem Leistungsfall liegen.
Entgeltpunkte werden nicht nur aus 'Einkommen' berechnet.
Zitiert von: Noname
In netto oder brutto? Monats oder jahresgesamsteinkommen?
Welchen Betrag finden Sie denn in den Versicherungsverläufen der Rentenversicherung wieder?
Zitiert von: Noname
Oder sogar ein monat inkl. Weihnachtsgeld?
Es gelten die höchsten Entgeltpunkte eines Jahres. Wenn vom Weihnachtsgeld Beiträge entrichtet worden sind (was der Regelfall sein sollte), zählt auch das Weihnachtsgeld hinzu. Aber das erkennen Sie ja auch aus dem Versicherungsverlauf (wenn man sich ihn denn mal anschauen würde).
Zitiert von: Noname
Wird der hinzuverdienst von dem rentenauszaglungsbetrag abgezogen oder von der höheren rente (kk und pflegeversicherung)?
Die Berechnung erfolgt - wie bisher - auf Grundlage der Bruttorente
Zitiert von: Noname
Was wäre zb. sollte wer wegen der neuen regelung wieder rente in höhe von 10€ monatlich erhalten, müsste dieser dann nichtmehr die krankenkassenbeiträge selber zahlen?
Ob Beiträge von einer Rente einzubehalten sind, entscheidet - allein - die Krankenkasse, nicht der Rentenversicherungsträger
Zitiert von: Noname
(kk freiwillig versuicherzt, wegfall der rente letzes jahr, hinzuverdienst überschritten gehen sie beim hinzuverdienst von gewerbeeinahmen (zb windkraft aus)
Nett von Ihnen, dass Sie diese Hinweise geben.
Sie sollten Sie hier weitergehend informieren
http://flexirente.drv.info/