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Zur Experten-Antwort springen@ Hildegard Rentschler
Hallo Hildegard Rentschler,
mit der geplanten „Mütterrente“ sollen für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind weitere 12 Ka-lendermonate an Kindererziehungszeiten angerechnet werden, die dann auch als Pflichtbeitragszeit bei der Wartezeit berücksichtigt werden.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden neben Pflichtbeitragszeiten auch Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet; jeder Kalendermonat kann aber nur einmal berücksichtigt werden.
Bisher wurden die betreffenden Kalendermonate als Berücksichtigungszeit zur Wartezeit gerechnet. Mit Einführung der „Mütterrente“ sind diese Kalendermonate (13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes) dann mit Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten belegt. An der Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren ändert sich dadurch aber nichts, d. h. es ergeben sich im Vergleich zu bisher keine weiteren Wartezeitmonate.
Beachten Sie bitte, dass die gesetzlichen Neuregelungen zur „Mütterrente“ erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens von den Rentenversicherungsträgern umgesetzt werden können.
@ Hilde
Hallo Hilde,
Kinderberücksichtigungszeiten werden von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes angerechnet. Überschneiden sich die Kinderberücksichtigungszeiten für mehrere Kinder, erfolgt keine Verlängerung. Ich darf Sie hierzu auf das angeführte Beispiel von „heinerich“ verweisen.
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