Hallo Herr Mandt,
nach dem derzeitigen Gesetzentwurf ist nicht vorgesehen, dass für die Wartezeit von 45 Jahren auch Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.
Wie bislang auch schon gilt nach § 51 Abs. 3a SGB VI, das diese Monate für die Wartezeit von 45 Jahren nicht angerechnet werden.