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Experten-Antwort

Neue Rentenberechnung

von primel03.12.2013 | 19:55
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Forum Team, ich beziehe seit Mitte des Jahres die teilweise Erwerbsminderungsrente also nur die hällfte des Regelbedarfes. Der Antrag läuft auch seit dieser Zeit. Nun soll geprüft werden nach der Regelwartezeit von 7 Monaten ob ich die volle Erwerbsminderungsrente beziehen kann. Falls diese bewilligt wird ab wann(welchen Monat)wird diese gerechnet ab den aktuellen Monat oder ab Antragsdatum? Ich beziehe kein Hartz,Krankengeld o.ä.könnte es da zu Problemen kommen bezüglich des Gewährungszeitraumes rückwirkend? Und könnte ich für diesen Zeitraum(7 Monate) mit einer Nachzahlung rechnen oder ist dieses nicht möglich? Ich bin da ein wenig verwirrt und würde mich über Hilfe sehr freuen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo primel, die Begriffe Regelbedarf, Regelwartezeit sind keine Begriffe aus dem Rentenrecht und möglicherweise etwas missverständlich verwendet. Mit der Hälfte des Regelbedarfes ist wohl die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente gemeint und mit der Regelwartezeit, der Zeitraum, in dem die Rente nach Feststellung der Erwerbsminderung nicht gezahlt wurde. Die Nichtzahlung der Rente in den ersten 6 Monaten passiert immer dann, wenn die Leistungsminderung nur befristet festgestellt wird. Sollte die weitere Prüfung ergeben, dass eine volle Erwerbsminderung zum identischen Zeitpunkt ebenfalls nur befristet vorliegt, wird die volle Rente rückwirkend ab dem gleichen Zeitpunkt wie die Teilerwerbsminderungsrente geleistet. Bei unbefristeter Leistungsminderung kann sich auch ein früherer Rentenbeginn ergeben. Die Nachzahlung wird Ihnen ausgezahlt, sofern für den gleichen zurückliegend Zahlungszeitraum keine erstattungsberechtigte Institution Anspruch auf die Nachzahlung erhebt. Wenden Sie sich zur Sicherheit nach der Bescheiderteilung über die volle Erwerbsminderung an Ihre nächstgelegene Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

=//=am 05.12.2013 | 10:21
Bei einem Leistungsvermögen von 3 - unter 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt UND bestehender Arbeitslosigkeit (auch ohne Meldung) bestehen folgende Rentenansprüche: 1) teilweise EM-Rente auf Dauer UND 2) volle EM-Rente auf Zeit (= sog. Arbeitsmarktrente) Beispiel: Leistungsfall ist eingetreten am 15.06.2013 > teilweise EM-Rente ab 01.07.2013 auf Dauer > volle EM-Rente auf Zeit ab 01/2014 für 3 Jahre (sofern eine Besserung des Leistungsvermögens unwahrscheinlich ist) Ist eine Besserung nicht unwahrscheinlich, kann der Zeitraum auch kürzer sein. Außerdem wird dann auch die teilweise EM-Rente nur auf Zeit gezahlt, d.h. es gibt dann nur die volle EM-Rente auf Zeit, da nur die höhere Rente zusteht.
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