Hallo Kiel58,
Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Arbeitslosengeld bekommen haben, zählen diese Zeiten nur mit, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe beruht.
Somit ist eine weitere Arbeitslosigkeit, die nicht auf die Insolvenz ihres letzten Arbeitgebers aufbaut, nicht zu der Wartezeit von 45 Jahren hinzuzurechnen.