Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist nach § 34 Abs. 4 Satz 1, Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Eine Umwandlung der bereits gewährten Rente für langjährig Versicherte in eine Regelaltersrente ist somit nicht möglich. Hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze ergibt sich nach der Vollendung Ihres 65. Lebensjahres lediglich die Änderung, dass nach Absatz 2 des o.g. Paragraphen die Hinzuverdienstgrenze nicht mehr gilt. Sie müssen jedoch keine Anträge aufgrund der anstehenden Vollendung des 65. Lebensjahres stellen.