Zunächst der Hinweis, dass das Gesetzgebungsverfahren abgewartet werden muss,
bevor konkrete Aussagen getroffen werden können.
Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen liegt nur vor, wenn die
Altersteilzeitvereinbarung zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt
reicht, zu dem Sie eine (gegebenenfalls auch geminderte) Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in Anspruch nehmen können.
Ob diese Altersrente dann tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht, hat
auf das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
keine Auswirkungen. Die ursprünglich anvisierte Altersrente muss also nicht zwingend
in Anspruch genommen werden. In Ihrem Fall bedeutet das, dass Sie Ihre Rente auch 2 Monate
später beantragen können, sofern Sie diese Zeit überbrücken können.
Möglichkeiten hierzu sind z.B. , dass Sie sich arbeitslos melden (über den Anspruch auf Arbeitslosengeld
entscheidet die Arbeitsagentur),Sie die Altersteilzeit beim Arbeitgeber verlängern (ob diese Möglichkeit besteht,
müssen Sie mit dem Arbeitgeber klären) oder Sie nehmen beim gleichen oder einem anderen Arbeitgeber
ein Beschäftigungsverhältnis auf.