Hallo Pitt,
leider sind die Auskunftsmöglichkeiten seitens der gesetzlichen Rentenversicherung bezüglich der geplanten Gesetzesänderung noch sehr eingeschränkt, da noch keine Entscheidung vorliegt.
Sollte die Änderung so eingeführt werden, wie es zur Zeit geplant ist, wäre ein Renteneintritt für den Jahrgang 1953 bei vorliegenden 45 Pflichtbeitragsjahren mit Vollendung des 63. Lebensjahres und zwei Monaten ohne Abschläge möglich.
Ein Renteneintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres wäre mit Abschlägen behaftet. Hierbei allerdings nicht nur für zwei Monate, sondern für zwei Jahre und sieben Monate, demnach also 9,3 %.
Dies hat den Grund, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) nicht möglich ist.
Sie würden dann eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Der Bezug dieser Altersrente ist nach Vollendung des 65. Lebensjahres und sieben Monaten abschlagsfrei möglich.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Daher die Abschläge für 31 Monate vorzeitige Inanspruchnahme.