§ 309 SGB VI regelt, wann welches Recht anzuwenden ist und inwieweit längstens rückwirkend (ab Rentenbeginn) neu zu berechnen ist. Dies hat auch Gültigkeit, wird jedoch durch die von Ihnen erwähnte Regelung eingeschränkt.
Das bedeutet, dass grds. schon bei der Neuberechnung bis zum Rentenbeginn zurückgegangen werden kann, jedoch dies durch die Regelung des § 44 Absatz 4 SGB X eingeschränkt wird, die lautet, dass Sozialleistungen (eben die Rentennachzahlung) längstens für einen Zeitraum bis zur vier Jahren vor der Rücknahme (Bescheid, dass die bisherige Berechnung abzuändern und insofern der bisherige Bescheid zurück genommen wird) erbracht werden. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme (im Grunde also die Neuberechnung) auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (auf Neuberechnung).
Kurz gesagt, die Regelung, dass die Neuberechnung rückwirkend ab Rentenbeginn erfolgt, gilt grds. nur, wenn der Rentenbeginn nicht länger als vier Jahre zurück liegt.