neufeststellung einer Rente von Beginn

von
Stachel

Die Rente wurde 1995 festgestellt und enthält Zeiten einer Fachschule und einer Invalidenrente im Beitrittsgebiet.
Nun wurden Prämienzeiten für Pädagogen rückwirkend für 4 Jahre rentenwirksam bewilligt.
Hätte die höhere Rente nicht von Beginn an nach § 309 gezahlt werden müssen und nicht nur für 4 Jahre?

Experten-Antwort

§ 309 SGB VI regelt, wann welches Recht anzuwenden ist und inwieweit längstens rückwirkend (ab Rentenbeginn) neu zu berechnen ist. Dies hat auch Gültigkeit, wird jedoch durch die von Ihnen erwähnte Regelung eingeschränkt.
Das bedeutet, dass grds. schon bei der Neuberechnung bis zum Rentenbeginn zurückgegangen werden kann, jedoch dies durch die Regelung des § 44 Absatz 4 SGB X eingeschränkt wird, die lautet, dass Sozialleistungen (eben die Rentennachzahlung) längstens für einen Zeitraum bis zur vier Jahren vor der Rücknahme (Bescheid, dass die bisherige Berechnung abzuändern und insofern der bisherige Bescheid zurück genommen wird) erbracht werden. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme (im Grunde also die Neuberechnung) auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (auf Neuberechnung).
Kurz gesagt, die Regelung, dass die Neuberechnung rückwirkend ab Rentenbeginn erfolgt, gilt grds. nur, wenn der Rentenbeginn nicht länger als vier Jahre zurück liegt.

von
zelda

Hallo Experte,

wie ist dann aber die RAA der DRV Regionalträger zu verstehen ? :

Quelle:

(http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_309R2.1&a=true)

Zitat:

"Bei einer Neufeststellung nach § 309 Abs. 1 SGB 6 ist § 44 Abs. 4 SGB 10 nicht anzuwenden. Die Rente ist immer ab Rentenbeginn neu festzustellen und zu leisten.

.....
§ 44 Abs. 4 SGB 10 ist nicht anzuwenden. Die Rente ist ab Rentenbeginn (01.07.1992) neu festzustellen. Dabei ist das am 1.1.1996 geltende Recht anzuwenden."

(Mal vorausgesetzt hier liegt wirklich ein Fall des § 309 Abs. 1 vor, z.B. weil Zeiten des Fern- oder Abendstudiums nicht merhr zu berücksichtigen sind.)

MfG

zelda

Experten-Antwort

Hallo zelda,

aus der Ferne fällt mir eine Diagnose ziemlich schwer, aber vielleicht sind die Voraussetzungen des § 309 SGB 6 nicht erfüllt. Eine der Voraussetzungen ist z.B. das Vorliegen einer "beitragsgeminderten Zeit".

Zitat aus der RAA:
· "In der Rente sind beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthalten.
Beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule sind Zeiten, in denen Beitragszeiten und Zeiten des Besuchs einer Schule, Fach- oder Hochschule in einem Kalendermonat zusammentreffen. Sofern solche beitragsgeminderten Zeiten in der Rente enthalten sind, kann eine Berechnung mit dem am 01.01.1996 geltenden Recht zu einer höheren Rente führen."

Aus dem Beitrag von "stachel" geht nicht hervor, ob während des Fachschulbesuches nebenher Beitragszeiten zurückgelegt wurden. Beitragsgeminderte Zeiten im Zusammenhang mit Fachschulzeiten sind nicht die Regel!

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